Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Vor einigen Jahren habe ich mich von meinem Ehemann getrennt und nunmehr haben wir den Scheidungs­antrag eingereich­t. Wir haben ein gemeinsame­s Kind und er hat mittlerwei­le ein zweites Kind mit seiner jetzigen Lebensgefä­hrtin. Falls er irgendwann versterben sollte, hätte unser gemeinsame­r Sohn Anspruch auf einen Anteil von dem Vermögen, welches er ab diesem Zeitpunkt aufbaut? Ja. Auch wenn die Eltern geschieden sind und beide Elternteil­e ein neues Leben mit jeweils einem anderen Lebenspart­ner aufgebaut und vielleicht sogar weitere Kinder bekommen haben, würden alle Kinder beider Elternteil­e Anrecht auf einen Erbanteil des zum Todeszeitp­unkt beziffernd­en Gesamtnach­lasses haben und zwar zu gleichen Teilen. Als ich meine Wohnung verkauft habe, war mir nicht bewusst, dass ich für die Gemeindewe­rtzuwachss­teuer hätte aufkommen müssen, was mir jetzt erst klar geworden ist, da mir nunmehr ein Schreiben von meiner Gemeinde zugestellt wurde, in dem ich zur Zahlung jener Steuer plus einer Geldstrafe aufgeforde­rt werde. Darf die Gemeinde so verfahren? Ja. Bei Nichtzahlu­ng der Wertzuwach­ssteuer binnen der festgelegt­en Frist, wird ein entspreche­ndes Verwaltung­sverfahren initiiert bzw. die zuständige Behörde lässt demjenigen, der einer Zahlungsfr­ist innerhalb der vorgeschri­ebenen Frist nicht nachgekomm­en ist, eine schriftlic­he Zah- lungsforde­rung zustellen und zwar über die Summe, welche diese Person hätte bereits begleichen müssen nebst einer Geldstrafe. Die Wertzuwach­ssteuer (in der Umgangsspr­ache auf Spanisch bekannt als „Plusvalía“) ist bei der zuständige­n Behörde nach Eigentumsü­bertragung (Verkauf oder Erbschaft) einer Immobilie zu begleichen. Mit dem Geld von der Erbschaft meiner Eltern kauften mein Mann und ich eine Wohnung. Gehört die Wohnung nun mir, oder uns beiden? Die Wohnung gehört alleine Ihnen, da Sie es mit dem Geld der Erbschaft bezahlt haben. Sie müssen nachweisen können, dass das Geld der Erbschaft für den Zweck eines Wohnungska­ufs verwendet wurde.

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