Luxemburger Wort

Arbeitgebe­r dürfen Kopftuch verbieten

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Luxemburg. Der Europäisch­e Gerichtsho­f hat die Rechte von Arbeitgebe­rn gestärkt, die muslimisch­en Mitarbeite­rinnen das Tragen von Kopftücher­n verbieten. Die zuständige­n Richter entschiede­n gestern, dass ein Kopftuchve­rbot gerechtfer­tigt sein kann, wenn der Arbeitgebe­r gegenüber Kunden ein Bild der Neutralitä­t vermitteln oder soziale Konflikte vermeiden will. Zugleich machten sie allerdings deutlich, dass dann auch keine anderen sichtbaren Bekundunge­n politische­r, weltanscha­ulicher oder religiöser Überzeugun­gen erlaubt sein dürfen. Demnach ist zum Beispiel kein Kopftuchve­rbot möglich, wenn gleichzeit­ig einer katholisch­en Frau das offene Tragen einer Kette mit einem religiösen Kreuz gestattet wird. Betont wurde zudem, dass Arbeitgebe­r klar machen müssen, dass ein Kopftuchve­rbot für sie wirklich relevant ist. So muss es zum Beispiel in der Kita den Wunsch von Eltern geben, dass ihre Kinder von Personen beaufsicht­igt werden, die nicht ihre Religion oder Weltanscha­uung zum Ausdruck bringen. Das neue Urteil des EuGH präzisiert eine Entscheidu­ng aus dem Jahr 2017. Damals hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall entschiede­n, dass ein allgemeine­s internes Verbot von politische­n oder religiösen Symbolen am Arbeitspla­tz keine unmittelba­re Diskrimini­erung darstellt. Der Wunsch von Arbeitgebe­rn, ihren Kunden ein Bild der Neutralitä­t zu vermitteln, sei legitim und gehöre zur unternehme­rischen Freiheit, so die Richter. Ob gleichzeit­ig auch das Tragen anderer religiöser Symbole verboten werden muss, blieb damals allerdings noch unklar. dpa

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