Zerstörte Wahlplakate sind kein Bagatelldelikt
Plakate und Banner für die anstehenden Wahlen weisen unübersehbar auf den Wahltag am 9. Juni hin. Vielerorts wurden sie aber schon umgeworfen, besprüht oder ganz zerstört.
ANKLAM – Sechs Wochen vor dem Wahltermin am 9. Juni dürfen die Parteien und Kandidaten ihre Wahlwerbung im öffentlichen Raum anbringen. Schon wenige Tage nach dem Start der Wahlwerbung wurden die ersten Plakate beschädigt. Unbekannte Sprayer hatten es in Anklam dabei vor allem auf die Wahlwerbung der sozial-ökologischen Bürgerplattform abgesehen. In der Nacht nach dem Himmelfahrttag waren nahezu im gesamten
Stadtgebiet die großflächigen Werbebanner verschiedenster Parteien umgeworfen worden.
„Unabhängig von der Strafbarkeit gilt dies als No-Go im politischen Wettbewerb. Wir nehmen uns solcher Herausforderungen jedoch an, bleiben hoch motiviert und engagiert dabei. Ich rufe alle kandidierenden Demokraten dazu auf, die Augen offenzuhalten und uns wechselseitig bei Beschädigungen
auszutauschen und zu unterstützen. Das gehört zu einem fairen Wahlkampf dazu“, kommentiert Dominik Nauke, Kandidat der Bürgerplattform das Geschehen. Er hat zudem Strafanzeige gestellt.
Polizeisprecherin Denise Lemke bestätigt in diesem Zusammenhang den Straftatbestand solcher Aktionen. Wer ein Wahlplakat beschmiert oder zerstört, begeht eine Sachbeschädigung. Bei besonders prekären Kritzeleien würde auch der Staatsschutz hinzugezogen. Auch das Entfernen von Wahlwerbung ist nicht erlaubt, derjenige könne wegen Diebstahl belangt werden, denn die Wahlwerbung ist Eigentum der dazugehörigen Partei oder Wählergruppe.