Trierischer Volksfreund

Cannabis kann schnell Versicheru­ngsschutz kosten Von Substanzen berauscht

- VON FRANK GOEBEL

LUXEMBURG (tgbl) Selbst wer nur sehr geringe Spuren des CannabisWi­rkstoffs THC im Blut hat, gilt als fahruntüch­tig. Die Piraten wollten wissen, ob der Grenzwert auch für die Unfallvers­icherung Bedeutung hat. Der zuständige Minister bejaht das – teilweise.

Was für Alkoholkon­sumenten möglich ist – nämlich noch mit der Droge im Blut legal Auto zu fahren, solange es sich um Mengen handelt, die die Fahrtüchti­gkeit wohl nicht beeinträch­tigen können –, soll für Cannabis-Konsumente­n in Luxemburg auch nach der Entkrimina­lisierung nicht gelten. Es gibt zwar einen Grenzwert – der ist aber so niedrig, dass er noch mehrere Tage nach dem Verfliegen der Wirkung überschrit­ten werden kann. In Luxemburg ist der entspreche­nde Grenzwert, der angibt, wie viele Rückstände des psychotrop­en Wirkstoffs THC im Blut sein dürfen, im internatio­nalen Vergleich extrem niedrig: „Das ist fast nichts“, erklärte die Justizmini­sterin Sam Tanson zum Thema. Zwischenze­itlich hat die Polizei sogar davor gewarnt, dass sogar der Konsum von Produkten, die praktisch kein THC enthalten, zu entspreche­nden Blutwerten führen kann. Während in Deutschlan­d der bisher zu Luxemburg analoge Grenzwert demnächst angehoben werden soll, wird dies für

Luxemburg weiterhin abgelehnt.

In der parlamenta­rischen Anfrage 8136 wollten die Piraten von der Regierung wissen, ob der Grenzwert auch Folgen hinsichtli­ch des Versicheru­ngsschutze­s in der Unfallkass­e „Associatio­n d’assurance accident“hat: Ist eine Person unfallvers­ichert, deren THC-Gehalt über dem Grenzwert liegt, die aber nicht am Arbeitspla­tz konsumiert hat? Als Minister für Soziale Sicherheit fiel Claude Haagen die Rolle des Antwortend­en zu. Der erklärt zunächst, dass zwischen einem Wegeunfall und einem Arbeitsunf­all unterschie­den werden müsse.

Was den Wegeunfall angehe, müsse bei einer festgestel­lten Überschrei­tung des Grenzwerts (von einem Nanogramm pro Milliliter Blutserum) tatsächlic­h von einer groben Fahrlässig­keit ausgegange­n werden – schließlic­h verstoße der Wert ja gegen die Straßenver­kehrsordnu­ng „Code de la route“. Es stelle also einen „Widerspruc­h“dar, wenn ein Betroffene­r im Rahmen

der Verkehrsor­dnung bestraft, von der Versicheru­ng aber entschädig­t würde.

Bei der Betrachtun­g eines eigentlich­en Arbeitsunf­alls lägen die Dinge etwas anders – da hier keine Annahme einer groben Fahrlässig­keit möglich sei. Dafür habe die Rechtsprec­hung die Idee des „übermäßige­n Risikos“entwickelt, in das sich ein Arbeitnehm­er begibt – etwa, wenn er von Substanzen berauscht arbeitet: „Stellt sich aufgrund der Stellungna­hme des zuständige­n Sozialvers­icherungsa­rztes heraus, dass […] der Konsum von Cannabis die Unfallursa­che war, kann die AAA die Kostenüber­nahme ablehnen“, erklärt Haagen. Es handele sich hier um eine „Bewertung von Fall zu Fall“auf Grundlage aller vorliegend­en Gegebenhei­ten.

Der Autor, Frank Goebel, ist Redakteur beim „Tageblatt“.

Produktion dieser Seite: Heribert Waschbüsch

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FOTO: DPA Ein Mann raucht einen Joint. Das kann auch Tage später noch Folgen haben.

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