Cannabis kann schnell Versicherungsschutz kosten Von Substanzen berauscht
LUXEMBURG (tgbl) Selbst wer nur sehr geringe Spuren des CannabisWirkstoffs THC im Blut hat, gilt als fahruntüchtig. Die Piraten wollten wissen, ob der Grenzwert auch für die Unfallversicherung Bedeutung hat. Der zuständige Minister bejaht das – teilweise.
Was für Alkoholkonsumenten möglich ist – nämlich noch mit der Droge im Blut legal Auto zu fahren, solange es sich um Mengen handelt, die die Fahrtüchtigkeit wohl nicht beeinträchtigen können –, soll für Cannabis-Konsumenten in Luxemburg auch nach der Entkriminalisierung nicht gelten. Es gibt zwar einen Grenzwert – der ist aber so niedrig, dass er noch mehrere Tage nach dem Verfliegen der Wirkung überschritten werden kann. In Luxemburg ist der entsprechende Grenzwert, der angibt, wie viele Rückstände des psychotropen Wirkstoffs THC im Blut sein dürfen, im internationalen Vergleich extrem niedrig: „Das ist fast nichts“, erklärte die Justizministerin Sam Tanson zum Thema. Zwischenzeitlich hat die Polizei sogar davor gewarnt, dass sogar der Konsum von Produkten, die praktisch kein THC enthalten, zu entsprechenden Blutwerten führen kann. Während in Deutschland der bisher zu Luxemburg analoge Grenzwert demnächst angehoben werden soll, wird dies für
Luxemburg weiterhin abgelehnt.
In der parlamentarischen Anfrage 8136 wollten die Piraten von der Regierung wissen, ob der Grenzwert auch Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes in der Unfallkasse „Association d’assurance accident“hat: Ist eine Person unfallversichert, deren THC-Gehalt über dem Grenzwert liegt, die aber nicht am Arbeitsplatz konsumiert hat? Als Minister für Soziale Sicherheit fiel Claude Haagen die Rolle des Antwortenden zu. Der erklärt zunächst, dass zwischen einem Wegeunfall und einem Arbeitsunfall unterschieden werden müsse.
Was den Wegeunfall angehe, müsse bei einer festgestellten Überschreitung des Grenzwerts (von einem Nanogramm pro Milliliter Blutserum) tatsächlich von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden – schließlich verstoße der Wert ja gegen die Straßenverkehrsordnung „Code de la route“. Es stelle also einen „Widerspruch“dar, wenn ein Betroffener im Rahmen
der Verkehrsordnung bestraft, von der Versicherung aber entschädigt würde.
Bei der Betrachtung eines eigentlichen Arbeitsunfalls lägen die Dinge etwas anders – da hier keine Annahme einer groben Fahrlässigkeit möglich sei. Dafür habe die Rechtsprechung die Idee des „übermäßigen Risikos“entwickelt, in das sich ein Arbeitnehmer begibt – etwa, wenn er von Substanzen berauscht arbeitet: „Stellt sich aufgrund der Stellungnahme des zuständigen Sozialversicherungsarztes heraus, dass […] der Konsum von Cannabis die Unfallursache war, kann die AAA die Kostenübernahme ablehnen“, erklärt Haagen. Es handele sich hier um eine „Bewertung von Fall zu Fall“auf Grundlage aller vorliegenden Gegebenheiten.
Der Autor, Frank Goebel, ist Redakteur beim „Tageblatt“.
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