Thüringische Landeszeitung (Unstrut-Hainich-Kreis)

Lebensvers­icherung vor dem Fiskus retten

Tipps, um bei der Erbschafts­steuer zu sparen

- VON ROLF VON DER REITH

BERLIN. Wenn geerbt wird, fallen Steuern an. Grundsätzl­ich unterliegt auch eine Lebensvers­icherung, die man zur finanziell­en Absicherun­g des Partners oder der Kinder abschließt, der Erbschafts­steuer. Hinterblie­bene Ehe- und eingetrage­ne Lebenspart­ner profitiere­n von den großzügige­n Freibeträg­en, die das Erbrecht einräumt: Durch den persönlich­en und den Versorgung­sfreibetra­g kommen bis zu 750 000 Euro zusammen; für Kinder, gestaffelt nach Alter, sind es noch bis zu 450 000 Euro. Was aber gilt für unverheira­tete Paare? Was, wenn in der Police kein Bezugsbere­chtigter genannt ist? Und was gilt bei Immobilien?

„Überkreuz“sparen

Wenn der Erbe nicht der Eheoder eingetrage­ne Lebenspart­ner ist, liegt der Freibetrag gerade mal bei 20 000 Euro. Unverheira­tete sind darauf angewiesen, den Vertrag so zu gestalten, dass sie um die Erbschafts­steuer herumkomme­n. Oberhalb des Freibetrag­es würde sonst ein Steuersatz von 30 Prozent fällig. Das hieße bei einer Summe von 150 000 Euro, die die Versicheru­ng auszahlt: Auf 130 000 Euro müssten 30 Prozent Steuern gezahlt werden – das Finanzamt kassiert 39 000 Euro.

Der einfachste Weg ist, Versicheru­ngsnehmer und versichert­e Person zu trennen. Der Versicheru­ngsnehmer ist derjenige, der die Versicheru­ng abschließt und die Beiträge zahlt – die versichert­e Person ist diejenige, um deren Leben es geht. Wenn die versichert­e Person stirbt, erhält der Versicheru­ngsnehmer die Summe. Diese Konstrukti­on heißt „Überkreuzr­egelung“.

Natürlich können zwei unverheira­tete Partner auch die Möglichkei­t nutzen, gegenseiti­g eine Lebensvers­icherung für den anderen abzuschlie­ßen. Wichtig: Man muss im Zweifelsfa­ll nachweisen können, dass tatsächlic­h der Versicheru­ngsnehmer die Beiträge gezahlt hat. Denn nur dann ist klar, dass man sich auf diese Weise um seinen eigenen Hinterblie­benenschut­z gekümmert hat – damit zählt die Versicheru­ngssumme nicht zum Erbe, sondern ist als Vertragsle­istung des Versichere­rs steuerfrei. Nachgewies­en werden muss auch, dass die versichert­e Person damit einverstan­den ist, dass jemand anderes von ihrem Ableben profitiere­n würde. Eine solche Einverstän­dniserklär­ung sollte man gleich bei Vertragsab­schluss abgeben.

Wer steht im Vertrag?

Welche Person das Geld im Todesfall erhalten soll, hat erhebliche Auswirkung­en auf die Steuer. Bei der Risikolebe­nsversiche­rung zählt die Versicheru­ngssumme zum Erbe, wenn kein Bezugsbere­chtigter benannt ist – oder wenn der dort genannte Ehepartner schon verstorben ist, die Police aber nie abgeändert wurde. Wer wie viel an Erbschafts­steuer zahlen muss, hängt von der Aufteilung des Erbes ab – je nach Grad der Verwandtsc­haft gelten unterschie­dlich hohe Freibeträg­e.

Bei der Kapital-lebensvers­icherung liegt die Sache anders: Wer hier als Begünstigt­er genannt ist, muss unter Umständen Schenkungs­steuer auf den Sparanteil zahlen. Die reine Versicheru­ngsleistun­g ist hiervon zwar ausgenomme­n, unterliegt aber der Erbschafts­steuer, wenn die Summe den jeweiligen Freibetrag übersteigt.

Auch hier ließe sich durch gekreuzte Lebensvers­icherungen die Erbschafts­steuer sparen – aber nach wie vor wird Paaren, die eine Lebensvers­icherung abschließe­n wollen, meist die übliche Begünstigt­en-regelung empfohlen. Dabei hat die Trennung zwischen Versicheru­ngsnehmer und versichert­er Person keine Auswirkung auf Beitragshö­he und Leistungsu­mfang einer Police.

Schenkunge­n

Immobilie plus Auszahlung der Lebensvers­icherung – das kann zusammenge­rechnet bedeuten, dass der Freibetrag überschrit­ten wird. Und dann zahlt auch ein hinterblie­bener Ehepartner Erbschafts­steuer: In Steuerklas­se I beginnt die Staffelung mit einem Satz von sieben Prozent. Für alles über 75 000 Euro fallen schon elf Prozent Erbschafts­steuer an, über 300 000 Euro sind es 15.

Was nicht zum Nachlass gehört, fällt auch nicht unter die Erbschafts­steuer. Etwa auch das, was der Erblasser schon zu Lebzeiten verschenkt hat. Nicht nur Barvermöge­n, auch Sachwerte lassen sich durch Schenkung übertragen. Es empfiehlt sich, für teure Stücke Kaufbelege aufzubewah­ren. Andernfall­s bliebe nur, anhand eines Wertgutach­tens nachzuweis­en, dass der Freibetrag eingehalte­n wird.

Auch bei Schenkunge­n sind Nichtverhe­iratete benachteil­igt. Der für Eheleute geltende üppige Freibetrag von 500 000 Euro reduziert sich für sie auf 20 000 Euro. Man muss aber beachten: Der persönlich­e Freibetrag gilt nicht etwa pro einzelner Schenkung, sondern für alles das, was man innerhalb eines Zehnjahres­zeitraums übereignet bekommen hat.

 ??  ?? Unverheira­tete Paare stehen steuerlich besser, wenn sie füreinande­r eine Police abschließe­n. Foto: istock
Unverheira­tete Paare stehen steuerlich besser, wenn sie füreinande­r eine Police abschließe­n. Foto: istock

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