Thüringische Landeszeitung (Gera)
Ungültige Fristen von Gutscheinen
Wie Verbraucher die Leistungen trotzdem einfordern können
BERLIN. Gutscheine sind oft nur begrenzt gültig.InvielenFällen ist das nicht rechtmäßig, erklärt Frithjof Jönsson, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Berlin. „Gutscheine über einen bestimmten Betrag dürfen gar nicht befristet werden.“
Der Anspruch aus einem Gutschein unterliege nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren – beginnend zum Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Die Gültigkeit von Gutscheinen, die auf eine bestimmte Leistung ausgestellt sind, könne man im Einzelfall nur dann kürzer befristen, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt. Zum Beispiel dann, wenn absehbar ist, dass im kommenden Jahr nicht unerhebliche Lohnsteigerungen anstehen. Dann würde der Wert des Gutscheins, der ausgestellt wird, nicht mehr dem Wert der Leistung in einem Jahr entsprechen.
„Wenn die Befristung unrechtmäßig war, können Sie einfordern, dass die Leistung erbracht wird“, erklärt Jönsson. Wenn der Aussteller sich aber weigere, die Leistung zu erbringen, müsse man vor Gericht eine Klage erheben, um den Anspruch durchzusetzen. Alternativ könnten Verbraucher auch den Geldbetrag zurückfordern. „Darauf hat man einen Anspruch bis zum Ende der regelmäßigen Befristung nach drei Jahren“, so der Experte.
Wenn der Aussteller sich auch hier weigere, könnten Betroffene vor Klageerhebung ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen. „Dafür braucht man keinen Rechtsanwalt, das kann man selbst am zuständigen Mahngericht machen.“Dort müsse über ein entsprechendes Formular ein Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens gestellt werden. „Den Antrag kann man auch online stellen“, so Jönsson. Per Einschreiben werde dem Schuldner dann ein Mahnbescheid zugestellt.
Wenn dieser nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlege, könnten Betroffene in das Vermögen des Schuldners vollstrecken lassen. (dpa)