Thüringische Landeszeitung (Eichsfeld)
Wenn die Wohnung wird
Arbeiten von zu Hause ist beliebt: Doch egal, ob man nebenher in Heimarbeit dazuverdient oder gleich das komplette Office in die eigenen vier Wände integriert - wer zur Miete wohnt, sollte einiges bedenken
Die Grenze ist nicht ganz einfach zu ziehen. „Es gibt keine feste Definition“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Gewerbliche Nutzung liegt laut Beate Heilmann auf jeden Fall dort vor, „wo ich in der Wohnung komplett meinen Lebensunterhalt verdiene. Wenn ich meinen Beruf ausschließlich in der Wohnung ausübe und keine andere Einnahmequelle habe, nutze ich sie gewerblich.“
Nur mit Laptop, Stuhl und Tisch ausgerüstet, können theoretisch Millionenumsätze generiert werden, das Flächenverhältnis zwischen Wohnen und Arbeiten ist somit nicht entscheidend. Auch teilgewerbliche Nutzung und Mischmietverhältnisse gibt es, das sollte im Einzelfall mit dem Vermieter geklärt werden. „Beim Wohnungsmietvertrag ist ziemlich exakt geregelt, ob und inwieweit die Miete erhöht werden darf, beim Gewerbemietvertrag ist das nicht der Fall“, erklärt Ropertz. „Beim Gewerbemietvertrag gelten keine Kündigungsschutzregelungen.“
Muss der Vermieter einer Arbeit in der Wohnung zustimmen?
Wenn er die Wohnung nur zu Wohnzwecken vermietet hat, kann er ablehnen. Beate Heilmann rät, generell mit offenen Karten zu spielen. Das heißt, den Vermieter zu informieren, wenn man die Wohnung nicht ausschließlich zum Wohnen nutzen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Mietverhältnis schon besteht oder erst noch abgeschlossen werden muss.
Immerhin will man die Adresse vielleicht auf Visitenkarten angeben oder sogar ein Schild am Haus anbringen. „Man läuft Gefahr, dass man wegen vertragswidriger Nutzung abgemahnt und fristlos gekündigt wird, auch eine ordentliche Kündigung ist möglich“, sagt die Anwältin für den Fall. Hat der Vermieter der gewerblichen Nutzung zugestimmt, sollte man das entsprechend dokumentieren.
Welche Regeln sind bei der „Heimarbeit“zu beachten?
Etliche Tätigkeiten, beispielsweise Arbeit am Computer, fallen den anderen Hausbewohnern gar nicht auf. Wo es zu größezogen rem Kundenverkehr kommt, kann es dagegen schon problematischer werden. „Es geht dann nicht, wenn es bei gleichzeitigem Wohnen und Gewerbeausüben zu entsprechenden Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Mitmieter komt oder die Wohnung in Mitleidenschaft ge- wird“, sagt Ropertz. Immer wieder gibt es Gerichtsurteile, die sich mit solchen Einzelfällen befassen. „Es gibt eine Bgh-entscheidung, wonach es nicht geht, dass man Gitarrenunterricht in der Wohnung durchführt und in der Woche zwölf Schüler hat.“
Auch wer als Tagesmutter fremde Kinder in der eigenen Wohnung betreuen will, sollte das mit dem Vermieter absprechen, rät Heiko Krause, Bundesgeschäftsführer beim Bundesverband für Kindertagespflege. Eine gesetzliche Auflage dazu gibt es zwar nicht, aber viele Vermieter verlangen im Vertrag eine Benachrichtigung. „Wir erleben, dass Vermieter das zunehmend restriktiv handhaben, auch wegen des Lärms. Die Kinder werden ja jeden Tag gebracht und geholt, da stehen auch mal die Schuhe, und die sind auch mal dreckig.“