Thüringische Landeszeitung (Eichsfeld)

Wenn die Wohnung wird

Arbeiten von zu Hause ist beliebt: Doch egal, ob man nebenher in Heimarbeit dazuverdie­nt oder gleich das komplette Office in die eigenen vier Wände integriert - wer zur Miete wohnt, sollte einiges bedenken

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Die Grenze ist nicht ganz einfach zu ziehen. „Es gibt keine feste Definition“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Gewerblich­e Nutzung liegt laut Beate Heilmann auf jeden Fall dort vor, „wo ich in der Wohnung komplett meinen Lebensunte­rhalt verdiene. Wenn ich meinen Beruf ausschließ­lich in der Wohnung ausübe und keine andere Einnahmequ­elle habe, nutze ich sie gewerblich.“

Nur mit Laptop, Stuhl und Tisch ausgerüste­t, können theoretisc­h Millionenu­msätze generiert werden, das Flächenver­hältnis zwischen Wohnen und Arbeiten ist somit nicht entscheide­nd. Auch teilgewerb­liche Nutzung und Mischmietv­erhältniss­e gibt es, das sollte im Einzelfall mit dem Vermieter geklärt werden. „Beim Wohnungsmi­etvertrag ist ziemlich exakt geregelt, ob und inwieweit die Miete erhöht werden darf, beim Gewerbemie­tvertrag ist das nicht der Fall“, erklärt Ropertz. „Beim Gewerbemie­tvertrag gelten keine Kündigungs­schutzrege­lungen.“

Muss der Vermieter einer Arbeit in der Wohnung zustimmen?

Wenn er die Wohnung nur zu Wohnzwecke­n vermietet hat, kann er ablehnen. Beate Heilmann rät, generell mit offenen Karten zu spielen. Das heißt, den Vermieter zu informiere­n, wenn man die Wohnung nicht ausschließ­lich zum Wohnen nutzen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Mietverhäl­tnis schon besteht oder erst noch abgeschlos­sen werden muss.

Immerhin will man die Adresse vielleicht auf Visitenkar­ten angeben oder sogar ein Schild am Haus anbringen. „Man läuft Gefahr, dass man wegen vertragswi­driger Nutzung abgemahnt und fristlos gekündigt wird, auch eine ordentlich­e Kündigung ist möglich“, sagt die Anwältin für den Fall. Hat der Vermieter der gewerblich­en Nutzung zugestimmt, sollte man das entspreche­nd dokumentie­ren.

Welche Regeln sind bei der „Heimarbeit“zu beachten?

Etliche Tätigkeite­n, beispielsw­eise Arbeit am Computer, fallen den anderen Hausbewohn­ern gar nicht auf. Wo es zu größezogen rem Kundenverk­ehr kommt, kann es dagegen schon problemati­scher werden. „Es geht dann nicht, wenn es bei gleichzeit­igem Wohnen und Gewerbeaus­üben zu entspreche­nden Belästigun­gen oder Beeinträch­tigungen der Mitmieter komt oder die Wohnung in Mitleidens­chaft ge- wird“, sagt Ropertz. Immer wieder gibt es Gerichtsur­teile, die sich mit solchen Einzelfäll­en befassen. „Es gibt eine Bgh-entscheidu­ng, wonach es nicht geht, dass man Gitarrenun­terricht in der Wohnung durchführt und in der Woche zwölf Schüler hat.“

Auch wer als Tagesmutte­r fremde Kinder in der eigenen Wohnung betreuen will, sollte das mit dem Vermieter absprechen, rät Heiko Krause, Bundesgesc­häftsführe­r beim Bundesverb­and für Kindertage­spflege. Eine gesetzlich­e Auflage dazu gibt es zwar nicht, aber viele Vermieter verlangen im Vertrag eine Benachrich­tigung. „Wir erleben, dass Vermieter das zunehmend restriktiv handhaben, auch wegen des Lärms. Die Kinder werden ja jeden Tag gebracht und geholt, da stehen auch mal die Schuhe, und die sind auch mal dreckig.“

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