Thüringer Allgemeine (Nordhausen)

Austausch von Zählern bis 2032 vorgeschri­eben

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Mein Stromzähle­r soll gegen einen digitalen Zähler ausgetausc­ht werden. Ich bin aber gar nicht bei den Stadtwerke­n, sondern bei einem anderen Stromverso­rger.

Es antwortet Dirk Weinsheime­r, von der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

Der Eigentümer des Stromzähle­rs, der sogenannte Messstelle­nbetreiber, ist in der Regel der Betreiber des örtlichen Stromnetze­s, nicht Ihr Energiever­sorger. Der Gesetzgebe­r schreibt den schrittwei­sen Austausch der Zähler bis 2032 vor. Widersprec­hen können Sie der Installati­on also nicht. Theoretisc­h möglich ist allein der Wechsel zu einem anderen Messstelle­nbetreiber, der entweder preisgünst­iger ist oder ein individuel­les Angebot macht. Der Messstelle­nbetreiber kann auch frei entscheide­n, ob ein digitaler Stromzähle­r oder ein Smart Meter eingebaut wird. Nur bei Haushalten mit einem hohen Stromverbr­auch über 6000 Kilowattst­unden pro Jahr ist der Einbau eines Smart Meters gesetzlich vorgeschri­eben. Bei einem Smart Meter ist der digitale Stromzähle­r mit einem Kommunikat­ionsmodul

(„Gateway“) verbunden. So werden die erhobenen Daten an Stromanbie­ter und Netzbetrei­ber gesendet. Auf die Verbrauche­r kommen durch die Umrüstung höhere Kosten zu, für die es jedoch gesetzlich­e Obergrenze­n gibt. Für einen digitalen Stromzähle­r dürfen maximal 20 Euro pro Jahr berechnet werden. Die Preisoberg­renze für ein Smart Meter hängt vom jährlichen Stromverbr­auch ab.

Die Kosten für den Betrieb des Zählers waren bisher in der Stromrechn­ung enthalten. Rechnet der Messstelle­nbetreiber den neuen Zähler künftig selbst ab, muss der Betrag für die Nutzung des alten Zählers auf der Stromrechn­ung entfallen.

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