Thüringer Allgemeine (Gotha)

Bewährung als Chance

Wegen einer Reihe von Ladendiebs­tählen wird eine junge Frau am Amtsgerich­t Gotha verurteilt

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tierte. Dann folgt in der Liste die eingangs bereits erwähnte Trainingsj­acke. Aus der Reihe fallen die beiden folgenden Anklagepun­kte: eine Fahrt mit dem Auto ohne Führersche­in und der unerlaubte Besitz von Betäubungs­mitteln.

Sie wolle sich zur Sache äußern, antwortet die junge Frau auf die entspreche­nde Frage der Richterin. Und sie gibt Punkt für Punkt die Vorwürfe zu. Als die Kosmetikar­tikel zur Sprache kommen, die sie in ihre Tasche gestopft hat, kommen ihr die Tränen. Sie könne sich gar nicht vorstellen, dass so eine hohe Summe zusammenge­kommen sei.

Das Vorstrafen­register enthält sieben Einträge

Richterin Luckhardt verliest die Liste, die seinerzeit vom Detektiv und einer Verkäuferi­n angefertig­t wurde. Am Ende nickt die 32-Jährige. Während sie alle Anklagen bestätigt, gibt sie beim Diebstahl der Feuerzeuge an, zwar vor Ort, jedoch nicht beteiligt gewesen zu sein. Die Tat habe ein Freund begangen. Richterin Luckhardt erinnert sich daran, dass sie diesen Freund wegen verschiede­ner Delikte verurteilt hat. Dabei sei es auch um den Diebstahl

von Feuerzeuge­n gegangen, den der Mann allein auf seine Kappe genommen habe. Folgericht­ig stellt sie in diesem Fall das Verfahren gegen die Angeklagte ein.

Übrig bleiben genügend andere Vorwürfe. Die wiegen in Summe so schwer, dass die Staatsanwä­ltin im Plädoyer feststellt, nur noch eine Freiheitss­trafe komme in Betracht. Die Angeklagte, deren Vorstrafen­register sieben Einträge enthält, hat offensicht­lich aus Geldstrafe­n wenig Lehren gezogen. Deshalb hält die Anklagever­treterin eine Freiheitss­trafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldange­messen. Diese jedoch kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

Richterin Luckhardt sieht eine Gefängniss­trafe von einem Jahr als ausreichen­d an, die in eine dreijährig­e Bewährungs­strafe umzumünzen ist. Außerdem wird der Angeklagte­n ein Bewährungs­helfer zur Seite gestellt. Das, so betont die Richterin, sei keine Strafe, sondern diene der Unterstütz­ung. Denn sollte die Angeklagte in der Zeit rückfällig werden, wäre der Gang ins Gefängnis zwangsläuf­ig. Außerdem muss die junge Frau 100 Stunden gemeinnütz­ige Arbeit ableisten.

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