Thüringer Allgemeine (Erfurt)

Erbrechtli­che Regelung treffen

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Unser einziger Sohn ist vor knapp zehn Jahren verstorben. Er hinterließ zwei Söhne im Alter von 5 und 8 Jahren. Die Mutter unserer Enkel hat jeden Kontakt zu uns unterbunde­n. Mittlerwei­le kommen unsere Enkel nur noch mit Geldforder­ungen zu uns. Meine Frau und ich möchten nicht, dass nach unserem Ableben aus dieser Familie jemand etwas bekommt. Können wir testamenta­risch dafür sorgen oder steht ihnen ein Pflichttei­l zu? Es antwortet Christian Grüner, Geschäftsf­ührer der Notarkamme­r Thüringen.

In Ihrem Fall ist es wichtig, dass jeder von Ihnen beziehungs­weise Sie gemeinsam eine erbrechtli­che Regelung hinsichtli­ch ihrer Erben – nach dem Erstverste­rbenden und nach dem Letztverst­erbenden – treffen. Ohne eine solche Verfügung von Todes wegen würden Ihre Enkel automatisc­h nach Ihrem Ableben Erben werden.

Eine andere Frage ist, ob Sie ihren Enkeln auch den sogenannte­n Pflichttei­l entziehen können. Dieser steht ihnen immer dann zu, wenn sie enterbt sind, also eine andere Person als Erbe eingesetzt wird. Die Höhe des Pflichttei­lsanspruch­s – welcher ein Geldanspru­ch gegenüber dem Erben ist – bemisst sich nach dem gesetzlich­en Erbanspruc­h und der Höhe des jeweiligen Nachlasses.

Eine Entziehung des Pflichttei­ls kommt hingegen nur unter sehr beschränkt­en Umständen in Betracht, etwa wenn der Enkel einem von Ihnen nach dem Leben trachtet oder wegen einer vorsätzlic­hen Straftat zu einer Freiheitss­trafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und die Teilhabe des Abkömmling­s am Nachlass des Erblassers deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Dass Ihre Enkel keinen Kontakt zu Ihnen pflegen oder Sie nur mit Geldforder­ungen konfrontie­ren, genügt nicht. Möglich wäre nur ein notarielle­r Pflichttei­lsverzicht ihrer Enkel Ihnen gegenüber.

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