Erbrechtliche Regelung treffen
Unser einziger Sohn ist vor knapp zehn Jahren verstorben. Er hinterließ zwei Söhne im Alter von 5 und 8 Jahren. Die Mutter unserer Enkel hat jeden Kontakt zu uns unterbunden. Mittlerweile kommen unsere Enkel nur noch mit Geldforderungen zu uns. Meine Frau und ich möchten nicht, dass nach unserem Ableben aus dieser Familie jemand etwas bekommt. Können wir testamentarisch dafür sorgen oder steht ihnen ein Pflichtteil zu? Es antwortet Christian Grüner, Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen.
In Ihrem Fall ist es wichtig, dass jeder von Ihnen beziehungsweise Sie gemeinsam eine erbrechtliche Regelung hinsichtlich ihrer Erben – nach dem Erstversterbenden und nach dem Letztversterbenden – treffen. Ohne eine solche Verfügung von Todes wegen würden Ihre Enkel automatisch nach Ihrem Ableben Erben werden.
Eine andere Frage ist, ob Sie ihren Enkeln auch den sogenannten Pflichtteil entziehen können. Dieser steht ihnen immer dann zu, wenn sie enterbt sind, also eine andere Person als Erbe eingesetzt wird. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs – welcher ein Geldanspruch gegenüber dem Erben ist – bemisst sich nach dem gesetzlichen Erbanspruch und der Höhe des jeweiligen Nachlasses.
Eine Entziehung des Pflichtteils kommt hingegen nur unter sehr beschränkten Umständen in Betracht, etwa wenn der Enkel einem von Ihnen nach dem Leben trachtet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass des Erblassers deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
Dass Ihre Enkel keinen Kontakt zu Ihnen pflegen oder Sie nur mit Geldforderungen konfrontieren, genügt nicht. Möglich wäre nur ein notarieller Pflichtteilsverzicht ihrer Enkel Ihnen gegenüber.