Regeln für Ferienjobs
Vorsicht vor alter Schminke Kurzfristige Beschäftigung ohne Abgaben
Köln. Beim Kauf von Fanschminke für die Fußball-WM sollten Verbraucher auf die Inhaltsstoffe achten, rät der Tüv Rheinland. Wer sensibel auf Konservierungsstoffe reagiere, sollte Methylisothiazolinone vermeiden. Untersuchungen der EU hätten festgestellt, dass dieser Inhaltsstoff zunehmend allergische Reaktionen auslöse. Um Hautirritationen vorzubeugen, sollte die Haut vorher gründlich gereinigt und als Grundierung eine fettige Creme verwendet werden. Auch sollten Verbraucher darauf achten, dass die Schminke nicht von der vergangenen WM oder EM stammt. (dpa) Berlin. Viele Schüler bessern ihr Taschengeld mit einem Ferienjob auf. In der Regel handelt es sich dabei um Minijobs, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Davon ist immer dann die Rede, wenn bestimmte Verdienstoder Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Diese zwei Möglichkeiten gibt es:
450-Euro-Minijobs: Hierbei überschreitet das Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro regelmäßig nicht. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5400 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung. Dabei
Kurzfristige Minijobs: Sie heißen auch kurzfristige Beschäftigungen. Sie sind vor allem für die Sommer- oder Semesterferien gedacht und sind sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer arbeitet im Jahr nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage und somit nicht regelmäßig. Eine feste Verdienstgrenze gibt es nicht. Für kurzfristige Minijobs gelten ab 2019 andere Zeitgrenzen – nämlich zwei Monate sowie 50 Arbeitstage. (dpa)