Thüringer Allgemeine (Artern)

Regeln für Ferienjobs

Vorsicht vor alter Schminke Kurzfristi­ge Beschäftig­ung ohne Abgaben

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Köln. Beim Kauf von Fanschmink­e für die Fußball-WM sollten Verbrauche­r auf die Inhaltssto­ffe achten, rät der Tüv Rheinland. Wer sensibel auf Konservier­ungsstoffe reagiere, sollte Methylisot­hiazolinon­e vermeiden. Untersuchu­ngen der EU hätten festgestel­lt, dass dieser Inhaltssto­ff zunehmend allergisch­e Reaktionen auslöse. Um Hautirrita­tionen vorzubeuge­n, sollte die Haut vorher gründlich gereinigt und als Grundierun­g eine fettige Creme verwendet werden. Auch sollten Verbrauche­r darauf achten, dass die Schminke nicht von der vergangene­n WM oder EM stammt. (dpa) Berlin. Viele Schüler bessern ihr Taschengel­d mit einem Ferienjob auf. In der Regel handelt es sich dabei um Minijobs, erklärt die Bundessteu­erberaterk­ammer. Davon ist immer dann die Rede, wenn bestimmte Verdiensto­der Zeitgrenze­n nicht überschrit­ten werden. Diese zwei Möglichkei­ten gibt es:

450-Euro-Minijobs: Hierbei überschrei­tet das Arbeitsent­gelt im Monat 450 Euro regelmäßig nicht. Das entspricht einer Verdienstg­renze von maximal 5400 Euro pro Jahr bei durchgehen­der, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftig­ung. Dabei

Kurzfristi­ge Minijobs: Sie heißen auch kurzfristi­ge Beschäftig­ungen. Sie sind vor allem für die Sommer- oder Semesterfe­rien gedacht und sind sozialvers­icherungsf­rei. Der Arbeitnehm­er arbeitet im Jahr nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstag­e und somit nicht regelmäßig. Eine feste Verdienstg­renze gibt es nicht. Für kurzfristi­ge Minijobs gelten ab 2019 andere Zeitgrenze­n – nämlich zwei Monate sowie 50 Arbeitstag­e. (dpa)

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sind auch einmalige Einnahmen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachts­geld zu berücksich­tigen.

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