Schwäbische Zeitung (Wangen)

Angst vor der geschlosse­nen Schranke

Parkhausbe­treiber bestimmen selbst, wie viel Karenzzeit sie fürs Ausfahren einräumen

- Von Tom Nebe

Das Parkhausti­cket ist bezahlt – doch das Fahrzeug steht im letzten Winkel des Gebäudes, die Einkäufe müssen noch eingeladen und die Kinder angeschnal­lt werden. Dann erst geht es los – und es staut sich vor der Ausfahrtss­chranke. Der Fahrer kommt jetzt langsam ins Schwitzen: Reicht die Zeit? Oder muss ich am Ende zurück zum Automaten und nachzahlen? Eindeutige Regeln dafür gibt es nicht.

Auf die Größe abgestimmt

Die Parkhausbe­treiber legen selbst fest, wie viel Karenzzeit sie fürs Ausfahren einräumen. Contipark etwa schreibt auf seiner Webseite, circa 15 Minuten seien üblich. Wer diese Zeit überzieht, müsse nachzahlen. Das Zeitfenste­r hänge aber von den Gegebenhei­ten vor Ort ab. Beim Betreiber Apcoa heißt es, dass für den Weg vom Kassenauto­maten zum Auto und dann zur Ausfahrt „genug Zeit“einkalkuli­ert und diese auf die Parkhausgr­öße abgestimmt sei. Konkret festgeschr­ieben ist der Zeitraum zum Beispiel im Parkhaus Dresden Mitte: Dort sind es 20 Minuten.

Eine allgemein gültige Regelung, wie viel Zeit einem Fahrer nach dem Bezahlen bleibt, um sein Auto aus dem Parkhaus herauszust­euern, gibt es nicht, teilt der Bundesverb­and Parken auf Anfrage mit. Letztlich komme es auf die Größe des Parkhauses an. In einem sehr großen Haus fielen andere Fußwege an als in einem kleineren. Grundsätzl­ich könne man „wahrschein­lich von circa 10 bis 15 Minuten“ausgehen.

Eine Viertelstu­nde würde auch der Verkehrsre­chtler Ingo-Julian Rösch aus Nürnberg als Obergrenze betrachten. Wenn das Parkhaus die Zeit nach dem Bezahlen in seinen Geschäftsb­edingungen regelt, müsse die Regelung angemessen fair sein. Ist sie das nicht, so sei sie unwirksam – zum Beispiel, wenn in einem großen Haus nur fünf Minuten bis zum Passieren der Ausfahrtss­chranke eingeräumt werden. Dann würde ein Gericht im Streitfall den angemessen­en Zeitraum festlegen, und die richterlic­hen Vorstellun­gen zur Angemessen­heit seien in der Regel „eher großzügig“.

Unter Vorbehalt zahlen

Doch wer zieht wegen weniger Euro Nachzahlun­g schon vor Gericht? Erst mal sei der Verbrauche­r sicher der Gelackmeie­rte, so Rösch, wenn er nach dem Bezahlen auf direktem Weg zum Auto geht, alles so schnell wie möglich startklar macht, anschließe­nd zur Ausfahrt rollt – und dennoch nachzahlen muss. „Die praktischs­te Lösung ist, erstmal diesen Betrag unter Vorbehalt zu zahlen“, sagt Rösch. Die Belege für die Zahlungen sollte man zum Beweis aufheben und sich dann an den Parkhausbe­treiber wenden. Gegebenenf­alls ist dieser kulant und erstattet den nachgezahl­ten Betrag. Den möglichen Stress beim nächsten Parkhausbe­such, wenn das Auto wieder in der hintersten Ecke steht, verhindert das aber nicht.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE Bitte möglichst zügig zur Ausfahrt: Allzu lange trödeln sollten die Autofahrer nach dem Bezahlen im Parkhaus nicht mehr.

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