Angst vor der geschlossenen Schranke
Parkhausbetreiber bestimmen selbst, wie viel Karenzzeit sie fürs Ausfahren einräumen
Das Parkhausticket ist bezahlt – doch das Fahrzeug steht im letzten Winkel des Gebäudes, die Einkäufe müssen noch eingeladen und die Kinder angeschnallt werden. Dann erst geht es los – und es staut sich vor der Ausfahrtsschranke. Der Fahrer kommt jetzt langsam ins Schwitzen: Reicht die Zeit? Oder muss ich am Ende zurück zum Automaten und nachzahlen? Eindeutige Regeln dafür gibt es nicht.
Auf die Größe abgestimmt
Die Parkhausbetreiber legen selbst fest, wie viel Karenzzeit sie fürs Ausfahren einräumen. Contipark etwa schreibt auf seiner Webseite, circa 15 Minuten seien üblich. Wer diese Zeit überzieht, müsse nachzahlen. Das Zeitfenster hänge aber von den Gegebenheiten vor Ort ab. Beim Betreiber Apcoa heißt es, dass für den Weg vom Kassenautomaten zum Auto und dann zur Ausfahrt „genug Zeit“einkalkuliert und diese auf die Parkhausgröße abgestimmt sei. Konkret festgeschrieben ist der Zeitraum zum Beispiel im Parkhaus Dresden Mitte: Dort sind es 20 Minuten.
Eine allgemein gültige Regelung, wie viel Zeit einem Fahrer nach dem Bezahlen bleibt, um sein Auto aus dem Parkhaus herauszusteuern, gibt es nicht, teilt der Bundesverband Parken auf Anfrage mit. Letztlich komme es auf die Größe des Parkhauses an. In einem sehr großen Haus fielen andere Fußwege an als in einem kleineren. Grundsätzlich könne man „wahrscheinlich von circa 10 bis 15 Minuten“ausgehen.
Eine Viertelstunde würde auch der Verkehrsrechtler Ingo-Julian Rösch aus Nürnberg als Obergrenze betrachten. Wenn das Parkhaus die Zeit nach dem Bezahlen in seinen Geschäftsbedingungen regelt, müsse die Regelung angemessen fair sein. Ist sie das nicht, so sei sie unwirksam – zum Beispiel, wenn in einem großen Haus nur fünf Minuten bis zum Passieren der Ausfahrtsschranke eingeräumt werden. Dann würde ein Gericht im Streitfall den angemessenen Zeitraum festlegen, und die richterlichen Vorstellungen zur Angemessenheit seien in der Regel „eher großzügig“.
Unter Vorbehalt zahlen
Doch wer zieht wegen weniger Euro Nachzahlung schon vor Gericht? Erst mal sei der Verbraucher sicher der Gelackmeierte, so Rösch, wenn er nach dem Bezahlen auf direktem Weg zum Auto geht, alles so schnell wie möglich startklar macht, anschließend zur Ausfahrt rollt – und dennoch nachzahlen muss. „Die praktischste Lösung ist, erstmal diesen Betrag unter Vorbehalt zu zahlen“, sagt Rösch. Die Belege für die Zahlungen sollte man zum Beweis aufheben und sich dann an den Parkhausbetreiber wenden. Gegebenenfalls ist dieser kulant und erstattet den nachgezahlten Betrag. Den möglichen Stress beim nächsten Parkhausbesuch, wenn das Auto wieder in der hintersten Ecke steht, verhindert das aber nicht.