Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
„Kampfhunde“sind Ländersache
Eine deutschlandweite Regelung zur Haltung von Kampfhunden gibt es nicht. Welche Rassen als gefährlich gelten, listen die einzelnen Bundesländer auf. In Baden-Württemberg trat im Jahr 2000 die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde in Kraft. Drei Hunderassen – American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier – gelten nach der Polizeiverordnung grundsätzlich als besonders gefährlich und aggressiv und damit als „Kampfhunde“. Die Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung widerlegen. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist. Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen (Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu). Wird ein Hund von dieser Liste auffällig – aber erst dann – muss das Tier laut Innenministerium eine Prüfung ablegen, bei der die Kampfhundeeigenschaft bestätigt oder widerlegt wird, mit entprechend amtlichem Vermerk von der Ortspolizeibehörde.
In Bayern sind die Regeln schärfer, dort gelten nicht drei Rassen als Kampfhunde, sondern sechs (zusätzlich Bandog, American Stafordshire Bullterrier, Tosa Inu) sowie eine ganze Reihe weiterer Rassen mit Eigenschaften von Kampfhunden (Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) oder wie es in Bayern heißt: „widerlegbare Kampfhunde“. Die Haltung dieser Rassen ist in Bayern – unabhängig von Auffälligkeiten oder nicht – erst nach bestandenem Wesenstest und einem von der Behörde ausgestellten Negativzeugnis möglich.
Jährlich sterben in Deutschland im Schnitt drei bis vier Menschen an Hundebissen oder nach Hundeattacken. Das Statistische Bundesamt zählte von 1998 bis 2015 insgesamt 64 Todesopfer. (dg)