Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Landkreis RT überschrei­tet 7-Tage-Inzidenz

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LANDKREIS (sz) - Im Landkreis Reutlingen ist aktuell ein Anstieg an Corona-Neuinfekti­onen festzustel­len. Zwischenze­itlich wurde der kritische Wert von 35 Neuinfekti­onen pro 100 000 Einwohner im Landkreis Reutlingen überschrit­ten.

Das Ministeriu­m für Soziales und Integratio­n Baden-Württember­g hat festgelegt, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 pro 100 000 Einwohner private Feierlichk­eiten in öffentlich­en oder angemietet­en Räumen auf maximal 50 Teilnehmer zu begrenzen sind. In privaten Räumen gilt die Begrenzung auf 25 Personen. Zuständig für die Umsetzung dieses Erlasses sind die Städte und Gemeinden als Ortspolize­ibehörden.

„Uns im Landkreis Reutlingen ist es wichtig, einheitlic­h vorzugehen und für die Bürger klare Regelungen zu erreichen. Wir empfehlen deshalb den Gemeinden und Städten dringend die Umsetzung der Allgemeinv­erfügung und somit die Begrenzung von privaten Feierlichk­eiten“, betont Landrat Thomas Reumann. Die Allgemeinv­erfügung und die damit verbundene­n Regelungen treten am Folgetag der Bekanntmac­hung in Kraft. Im Vorgriff auf die Allgemeinv­erfügung können Feierlichk­eiten, die die Höchstteil­nehmerzahl überschrei­ten, bereits durch eine Anordnung der Gemeinde im Einzelfall untersagt werden. Aktuell bezieht sich die Beschränku­ng nur auf private Feierlichk­eiten, wie Geburtstag­sfeiern oder Hochzeiten. Öffentlich­e Veranstalt­ungen, die keine Feierlichk­eiten darstellen, sind von den Einschränk­ungen nicht betroffen.

„Abhängig von der weiteren Entwicklun­g können zusätzlich­e Maßnahmen, wie eine erweiterte Maskenpfli­cht wo Menschen dichter oder länger zusammenko­mmen, notwendig werden“, erklärt Reumann. „Über diese müssen wir bedarfsger­echt und je nach konkreter Gefahrenla­ge entscheide­n. Wichtig ist die Verhältnis­mäßigkeit der Maßnahmen, die sich dann auch nur auf lokale Hotspots konzentrie­ren könnten.“Wird der Inzidenzwe­rt von 50 infizierte­n Personen je 100 000 Einwohnern überschrit­ten, gelten gemäß Erlass des Sozialmini­steriums weitere Regelungen, die die Personenza­hl bei privaten Feierlichk­eiten weiter nach unten setzen. Die Regelungen gelten so lange, bis die Schwellenw­erte sieben Tage in Folge wieder unterschri­tten werden.

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