Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Einigung zu Härtefälle­n: Wann „dringende humanitäre Gründe“vorliegen

-

Beim Familienna­chzug für Flüchtling­e mit eingeschrä­nktem Schutzstat­us bleibt die bestehende Härtefallr­egelung unangetast­et – das hat SPD-Fraktionsc­hefin Andrea Nahles als Erfolg ihrer Partei in den Koalitions­verhandlun­gen genannt. Gesetzlich­e Grundlage dafür ist Paragraph 22 des Aufenthalt­sgesetzes. Darin heißt es: „Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrech­tlichen oder dringenden humanitäre­n Gründen eine Aufenthalt­serlaubnis erteilt werden.“Im Jahr 2017 hatten deutsche Behörden in weniger als 100 Fällen Familienan­gehörigen von Flüchtling­en mit subsidiäre­m Schutz eine entspretro­ffenen“ chende Erlaubnis erteilt. Die Entscheidu­ng über eine solche Erlaubnis fällt das Auswärtige Amt, die jeweilige örtliche Ausländerb­ehörde muss zustimmen. Voraussetz­ung ist ein persönlich­es Gespräch des Antragstel­lers in der zuständige­n deutschen Botschaft.

Wann ein „dringender humanitäre­r Grund“gemäß dem Aufenthalt­sgesetz vorliegt, hat das Bundesinne­nministeri­um auf Anfrage der Linken im März 2017 präzisiert: Die Aufnahme setze einen „besonders engen Bezug zu Deutschlan­d“voraus, etwa dort lebende Familienan­gehörige – außerdem müssten „Leib und Leben des Be- gefährdet sein. Ebenfalls im März 2017 beschloss die damalige Große Koalition, dass die Kinderrech­tskonventi­on der Vereinten Nationen stärker berücksich­tigt werden soll. Eine Trennung von Eltern und Kindern an sich ist nach dieser Regelung allerdings kein Härtefall.

SPD-Politiker haben nach der Einigung vom Dienstag angekündig­t, weiter über eine großzügige­re Härtefallr­egelung verhandeln zu wollen. Wenn die Großzügigk­eit über ein eng begrenztes Maß hinausgeht, müsste das Aufenthalt­sgesetz geändert werden. Das lehnt die Union ab. (ume/AFP)

Newspapers in German

Newspapers from Germany