Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Einigung zu Härtefällen: Wann „dringende humanitäre Gründe“vorliegen
Beim Familiennachzug für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus bleibt die bestehende Härtefallregelung unangetastet – das hat SPD-Fraktionschefin Andrea Nahles als Erfolg ihrer Partei in den Koalitionsverhandlungen genannt. Gesetzliche Grundlage dafür ist Paragraph 22 des Aufenthaltsgesetzes. Darin heißt es: „Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.“Im Jahr 2017 hatten deutsche Behörden in weniger als 100 Fällen Familienangehörigen von Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz eine entspretroffenen“ chende Erlaubnis erteilt. Die Entscheidung über eine solche Erlaubnis fällt das Auswärtige Amt, die jeweilige örtliche Ausländerbehörde muss zustimmen. Voraussetzung ist ein persönliches Gespräch des Antragstellers in der zuständigen deutschen Botschaft.
Wann ein „dringender humanitärer Grund“gemäß dem Aufenthaltsgesetz vorliegt, hat das Bundesinnenministerium auf Anfrage der Linken im März 2017 präzisiert: Die Aufnahme setze einen „besonders engen Bezug zu Deutschland“voraus, etwa dort lebende Familienangehörige – außerdem müssten „Leib und Leben des Be- gefährdet sein. Ebenfalls im März 2017 beschloss die damalige Große Koalition, dass die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen stärker berücksichtigt werden soll. Eine Trennung von Eltern und Kindern an sich ist nach dieser Regelung allerdings kein Härtefall.
SPD-Politiker haben nach der Einigung vom Dienstag angekündigt, weiter über eine großzügigere Härtefallregelung verhandeln zu wollen. Wenn die Großzügigkeit über ein eng begrenztes Maß hinausgeht, müsste das Aufenthaltsgesetz geändert werden. Das lehnt die Union ab. (ume/AFP)