Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Pressekodex
Maßgeblich für die Berichterstattung der Medien – und damit auch der „Schwäbischen Zeitung“– von Unglücksfällen ist der Pressekodex des Deutschen Presserates. Darin heißt es: „Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten (…) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz.”
„Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens” (und damit auch ihres Bildes). „Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem Unglücksfall oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich unzulässig.” Und: „Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.” Bilder, auf denen Opfer, Betroffene oder Angehörige zu erkennen sind, sollten deshalb nicht angefertigt und veröffentlicht werden. Andere Identifizierungsmöglichkeiten (wie Kfz-Kennzeichen oder Namensschilder) werden unkenntlich gemacht. (sz)