Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Wenn der Urlaub böse endet
BGH in Karlsruhe stärkt Reisenden bei Hotelunfällen den Rücken
KARLSRUHE (dpa) - Ein Moment der Unachtsamkeit, ein falscher Tritt – schon ist es passiert: Eine Verletzung auf Reisen kann den Urlaub ruinieren. Glück im Unglück, wenn es vom Veranstalter immerhin Geld zurück gibt. Aber wann muss er zahlen, wann nicht? Ein Urteil des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) von Dienstag macht es Reisenden etwas leichter, zu ihrem Recht zu kommen. (Az. X ZR 166/18)
Was ist passiert?
Ein Mann bucht seinen Urlaub, eine Woche all inclusive auf Gran Canaria im Juli 2016. Aber gleich am Ankunftstag läuft der siebenjährige Sohn seiner Lebensgefährtin im Hotelzimmer gegen die geschlossene Balkontür, die Scheibe geht zu Bruch. Der Junge schneidet sich an den Scherben und muss im Krankenhaus ambulant behandelt werden. Die nächsten fünf Tage darf er nicht ins Wasser.
Welche Rechte haben Pauschaltouristen bei Unfällen?
Genauso wie ein verdreckter Pool oder Kakerlakenscharen im Zimmer kann eine Verletzung ein Reisemangel sein. Ist das der Fall, kann der Urlauber vom Veranstalter – je nach Schwere der Beeinträchtigung – ganz oder teilweise den Reisepreis zurückfordern. Außerdem kommen Schadenersatz „wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“und Schmerzensgeld in Betracht. Der Kläger will alle drei Ansprüche durchsetzen: Er verlangt von Tui insgesamt rund 6800 Euro. Die Reise hatte für vier Erwachsene und zwei Kinder gut 3600 Euro gekostet.
Was gilt vor Gericht?
Eine wichtige Rolle spielt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters. Der BGH erwartet dabei Vorkehrungen, „die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren“. Praktisch heißt das, dass der Veranstalter seine Hotels entsprechend auswählen und vor Ort kontrollieren muss.
Wie viel Sicherheit ist ausreichend?
„Der Urlauber darf darauf vertrauen, dass der Veranstalter wirklich alles unternimmt, damit die Reise erfolgreich und ohne Unfälle verläuft“, erläutert Reiseexperte Felix Methmann vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). „Aber er muss auch darauf achten, dass er sich selbst vernünftig verhält. Wenn auf einem Kreuzfahrtschiff Sturm herrscht, muss ich mich festhalten.“
Was heißt das konkret?
Dazu gibt es inzwischen eine Vielzahl an – manchmal auch widersprüchlichen – Gerichtsentscheidungen. Rutscht ein Urlauber beispielsweise auf nassen Fliesen am Pool aus oder stolpert er nachts auf dem Weg zum Strand, fällt das unter „allgemeines Lebensrisiko“. So etwas kann einem überall passieren. Auch nach einem Affenbiss in der Hotelanlage gab es wegen der aufgestellten Warnschilder kein Geld. Einen Sturz über eine viel zu niedrige Balkonbrüstung müsste sich dagegen der Veranstalter zuschreiben lassen.
Was gilt für Unfälle mit Glastüren?
2006 bekam eine Urlauberfamilie Schmerzensgeld. Damals hatte der Veranstalter allerdings mit „kindgerechter Ausstattung“geworben, und es ging um die Eingangstür zum Apartment. Der BGH beanstandete deshalb, dass die Tür weder aus bruchsicherem Glas noch irgendwie gekennzeichnet war. Die Balkontür, um die es jetzt geht, hatte zwei Warnmarkierungen: eine kleine Krone in Augenhöhe eines Erwachsenen und einen Punkt von sechs bis sieben Zentimetern Durchmesser auf Hüfthöhe. Das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht (OLG) Celle waren sich einig, dass das reicht, damit ein „durchschnittlich aufmerksamer Hotelbesucher“die Tür bemerkt – und auch ein Kind.
Wie haben die Karlsruher Richter entschieden?
Sie pochen auf die Einhaltung der Sicherheitsstandards. Es sei eben nicht egal, ob die Tür den Vorschriften entsprach oder nicht, sagt der Senatsvorsitzende Klaus Bacher bei der Urteilsverkündung. Denn eine vorschriftswidrige Scheibe hätte viel deutlicher markiert werden müssen – wegen der Gefahr, die von ihr ausgeht. Damit hat der Mann noch nicht gewonnen. Die OLG-Richter müssen sich seinen Fall aber noch einmal genauer ansehen – und bei Bedarf einen Sachverständigen für spanisches Baurecht hinzuziehen. Denn das ist der wichtigste Punkt in dem Urteil: Die Sicherheitsvorschriften vor Ort muss nicht der Urlauber kennen. Das haben deutsche Gerichte zu recherchieren.