Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Wie Arbeitnehm­er mit Geschenken umgehen sollten

-

Der Agentur-Kunde will ins Wellness-Hotel einladen, die Geschäftsp­artnerin schickt einen Restaurant­Gutschein: Dürfen Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er solche Geschenke annehmen? Und wie sieht es aus, wenn die Führungskr­aft sich als großzügig erweist?

„Geschenke des Arbeitgebe­rs sind für den beschenkte­n Arbeitnehm­er in der Regel unproblema­tisch“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Nur wenn die Führungskr­aft, die selbst nicht Inhaber der Firma ist, als Gegenleist­ung private Dienste während der Arbeitszei­t verlangt, sollte man als Arbeitnehm­er unbedingt ablehnen. Bei Aufmerksam­keiten von Kunden oder anderen Dritten sei für Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er hingegen immer äußerste Vorsicht geboten, so der Rechtsexpe­rte.

Häufig finden sich dazu Regelungen im Arbeitsver­trag oder in den Compliance-Vorgaben des Unternehme­ns. Darin kann die Annahme von Geschenken auch grundsätzl­ich oder ab einem gewissen Wert verboten werden, erklärt Bredereck.

Häufig gebe es auch die Pflicht, dem Arbeitgebe­r Geschenke ab einem bestimmten Wert anzuzeigen. „Diese Pflichten sollte man als Arbeitnehm­er sehr ernst nehmen, da andernfall­s arbeitsrec­htliche Konsequenz­en bis hin zur fristlosen Kündigung drohen.“Besonders streng sind die Regelungen dem Fachanwalt zufolge in korruption­sgefährdet­en Bereichen, wie zum Beispiel dem Einkauf, im öffentlich­en Dienst und bei Beamtinnen und Beamten. Probleme kann es außerdem geben, sobald ein Geschenk aufgrund der Stellung eines Arbeitnehm­ers im Unternehme­n als Gegenleist­ung für eine bestimmte Handlung im Dienst verstanden werden kann. (dpa)

Nette Geste: Bei Geschenken im Arbeitskon­text ist jedoch Vorsicht geboten.

 ?? FOTO: KLAUS-DIETMAR GABBERT/DPA ??
FOTO: KLAUS-DIETMAR GABBERT/DPA

Newspapers in German

Newspapers from Germany