Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Drohnen-Verordnung
Das Fliegen in den Kontrollzonen von Flughäfen ist schon länger verboten. Für noch mehr Sicherheit gilt nun nach der Drohnen-Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitaler Infrastruktur auch das Flugverbot bei Menschenansammlungen, für Einsatzorte von Polizei und Feuerwehr, bei sensiblen Bereichen wie Bundesbehörden, Industrieanlagen, Naturschutzgebieten und Gefängnissen. Drohnen, die über eine Kamera verfügen oder schwerer als 250 Gramm sind, dürfen über Wohngrundstücken nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Betroffenen fliegen, egal ob gefilmt wird oder nicht. Als maximale Flughöhe wurden 100 Meter festgelegt, höher dürfen sie nur mit einer behördlichen Ausnahmeerlaubnis steigen. Bei Drohnen unter fünf Kilogramm muss ständiger Sichtkontakt bestehen. Bei schwereren Flugmodellen kann die Landesluftfahrtbehörde eine Erlaubnis zum Fliegen außerhalb der Sichtweite ausstellen. Damit im Schadensfall der Besitzer einer Drohne schnell ermittelt werden kann, müssen künftig alle unbemannten Flugobjekte eine Plakette mit Name und Adresse des Eigentümers tragen, sofern sie mehr als 250 Gramm wiegen. Ab einem Gewicht von zwei Kilogramm ist ein Kenntnisnachweis pflicht. Die Bescheinigung ist beim Luftfahrtbundesamt ab 16 Jahren erhältlich, beim Luftsportverein ab 14 Jahren. Besitzer einer gültigen Pilotenlizenz brauchen keine spezielle Bescheinigung zu beantragen. Wiegt die Drohne mehr als fünf Kilo oder soll nachts geflogen werden, ist grundsätzlich eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde nötig, unabhängig ob zur gewerblichen Nutzung oder privat. Allerdings ist keine Erlaubnis zum kommerziellen Gebrauch bei Drohnen unter fünf Kilogramm notwendig, so wie es früher der Fall war. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter