Schwäbische Zeitung (Biberach)
Zielabweichungsverfahren: Wofür braucht man das beim IGI Rißtal?
Auf der Basis einer umfangreichen Alternativenprüfung planen die Kommunen des Zweckverbands IGI Rißtal ein gemeinsames Industriegebiet im Bereich des ehemaligen Rappenhofs nördlich von Warthausen auf einer Fläche von rund 45 Hektar. Dieses Industriegebiet soll einerseits der Erweiterung der in Biberach ansässigen Firma Handtmann mit akutem Flächenbedarf dienen und andererseits Entwicklungsoptionen vor allem für bereits in Biberach ansässige Großbetriebe und deren Zulieferer schaffen. Ein Industriegebiet dieser Größe mit den erforderlichen Immissionsabständen erfordert einen geeigneten, verkehrlich gut angebundenen Standort, der nicht überall zu finden ist.
Weil der vorgesehene Standort bei Warthausen nicht über eine ausreichende räumliche Anbindung an bestehende Siedlungsstrukturen verfügt, hat der Zweckverband IGI Rißtal einen Antrag auf Zielabweichung beim Regierungspräsidium Tübingen gestellt. Notwendig ist ein solches Zielabweichungsverfahren dann, wenn einer kommunalen Planung verbindliche Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Es muss geprüft werden, ob eine Abweichung von diesem Ziel infrage kommt. Eine Abweichung kann auf Antrag zugelassen werden, wenn das zu beurteilende Vorhaben im Einzelfall raumordnerisch vertretbar ist und nicht gegen Grundzüge der Planung verstößt. Eigentlich gilt nämlich das sogenannte Zersiedelungsverbot. Es bestimmt, dass Siedlungsflächen an bestehende Flächen andocken sollen. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. (sz/gem)