Schwäbische Zeitung (Biberach)
Widerrufsbelehrung muss sich nicht grafisch abheben
Verbraucherzentrale scheitert mit Klage zur Gestaltung von Kreditverträgen vor dem Bundesgerichtshof
(dpa) - Wer für die eigenen vier Wände einen Kredit aufnimmt, trifft eine folgenschwere Entscheidung auf viele Jahre. Umso wichtiger, dass mit dem Vertrag alles stimmt, finden Verbraucherschützer. Mit ihrer Kritik an den Musterformularen zweier Sparkassen können sie den Bundesgerichtshof zwar nicht überzeugen. Aber in vielen anderen Fällen steckt im Kleingedruckten bares Geld.
KARLSRUHE
Um was genau ging es?
Die Verbraucherzentrale BadenWürttemberg stört sich daran, wie die Widerrufsbelehrung in den Formularen gestaltet ist. Dort wird der Kreditnehmer darüber informiert, dass er den Vertrag binnen 14 Tagen wieder rückgängig machen kann und was er dafür zu tun hat. Aus Sicht der Verbraucherschützer hebt sich die Belehrung in zwei Vordrucken der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen und der Sparkasse Ulm nicht genug vom Rest des Vertrages ab. In einem Fall gibt es auf der Seite auch noch mehrere Optionen zum Ankreuzen – das lenke vom eigentlichen Inhalt ab, so die Kritik.
Aber die Karlsruher Richter haben damit kein Problem?
Nein. In ihrer Entscheidung vom Dienstag stellen sie heraus, dass die Belehrung zwar klar und verständlich zu sein hat. Sie muss sich aber nicht grafisch abheben. Ein aufmerksamer Verbraucher finde die Informationen auch so. Für Niels Nauhauser, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, führt dieses Urteil „zu einer deutlichen Abschwächung des Verbraucherschutzes“.
Wozu die Aufregung, sind das nicht nur Formalien?
„Es geht nicht um Banalitäten oder Formfehler“, widerspricht Nauhauser. Dass die Belehrung ins Auge springt, sei ganz wesentlich für den Kreditnehmer. „Sonst geht das im Kleingedruckten unter, man heftet den Vertrag ab und weiß überhaupt nicht, dass man ein Widerrufsrecht hat.“Wenn es um große Summen und langfristige Verpflichtungen geht, sei es umso wichtiger, über die Entscheidung noch mal schlafen zu können. Er geht davon aus, dass mit den fraglichen Formularen (mit der Nr. 192 643 000 von Juni 2010 und November 2011) bundesweit Kreditverträge abgeschlossen wurden.
Warum schauen die Verbraucherschützer gerade hier so genau hin?
Weil es am Ende eben auch um Geld geht. Fehler in der Belehrung haben nämlich zur Folge, dass die Frist für den Widerruf gar nicht zu laufen beginnt. Die Kunden können also auch noch Jahre nach dem Abschluss aus dem Vertrag aussteigen. Normaler- weise ist das nur in eng begrenzten Fällen möglich – und kann vor allem teuer werden: Denn der Bank steht ein finanzieller Ausgleich zu für die Zinsen, die sie in der Restlaufzeit noch kassiert hätte. Diese sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kunde zahlen muss, kann mehrere Zehntausend Euro betragen. Dieses Geld können sich Verbraucher also unter Umständen sparen. Teils müssen sie sich allerdings beeilen: Denn sehr zum Ärger der Verbraucherschützer schiebt die schwarz-rote Koalition dem „ewigen Widerrufsrecht“bald einen Riegel vor.
Was hat es damit auf sich?
Fehler in Widerrufsbelehrungen sind bei weitem kein Einzelfall. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Tausende Immobilienkreditverträge geprüft, die nach der seit 2002 geltenden Rechtslage geschlossen wurden – und neun von zehn Belehrungen als fehlerhaft beanstandet. Für die Banken sind diese Verträge tickende Zeitbomben. Union und SPD nutzen daher gerade die Umsetzung einer EU-Richtlinie für eine Änderung: Das bereits vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht vor, dass für alle Verträge mit Datum 1. September 2002 bis 10. Juni 2010 trotz Fehlern in der Belehrung zum 21. Juni das Widerrufsrecht endet.