Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
„Wegen Erkrankung nicht von der Wahl ausgeschlossen“
RAVENSBURG - Ein Gericht hat Dauer-Bürgermeisterkandidatin Friedhild Miller vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Denn wegen einer psychischen Erkrankung gilt sie laut Gutachter als schuldunfähig.
Darf sie sich trotzdem als Bürgermeisterkandidatin zur Wahl stellen? Schließlich tritt sie deutschlandweit bei rund 50 Wahlen an – auch in der Region. Jasmin Amend hat bei Paul Witt, Rektor der Hochschule für öffentliche Verwaltung in Kehl, nachgefragt.
Welche Voraussetzungen muss jemand erfüllen, um sich als Bürgermeister einer Kommune aufstellen lassen zu können?
Wählbar zum Bürgermeister sind laut Gemeindeordnung Baden-Württemberg Deutsche und Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber müssen am Wahltag außerdem das 25., dürfen aber nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen für die freiheitliche, demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar ist, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist.
Kann eine Kandidatur wegen einer psychischen Erkrankung ausgeschlossen werden?
Nein, man kann überhaupt nicht wegen irgendeiner Erkrankung ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber wollte nämlich keine großen Zulassungsvoraussetzungen schaffen, um dem Souverän des
Wählers nicht zuvorzukommen. Sonst hätten sie auch reinschreiben können, der Bürgermeisterkandidat müsse Verwaltungs- fachmann sein.
Das wollte man bewusst nicht, weil der Wähler selbst entscheiden muss. Ich kenne aber keinen Fall, bei dem jemand mit einer psychischen Erkrankung bei einer solchen Wahl Erfolg hätte, und glaube, dass das nie vorkommen wird.