Sächsische Zeitung (Bautzen- Bischofswerda)

Gericht bestätigt Corona-regeln zu Ladenschli­eßungen

Die Betreiberi­n eines Görlitzer Elektronik­marktes hatte Sachsens Corona-verordnung angefochte­n – ohne Erfolg.

- Von Birgit Zimmermann

Leipzig. Das Bundesverw­altungsger­icht hat Corona-regeln zur Schließung von Geschäften am Anfang der Pandemie bestätigt. Dass Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmet­ern Verkaufsfl­äche im Frühjahr 2020 nicht öffnen durften, sei nicht zu beanstande­n, entschied das Gericht in Leipzig am Donnerstag. Die Regelungen seien verhältnis­mäßig und damit notwendige Schutzmaßn­ahmen gewesen.

Konkret ging es bei der Entscheidu­ng um eine sächsische Corona-schutzvero­rdnung, die vom 20. April bis 3. Mai 2020 galt. Sie regelte auch, dass größere Geschäfte ihre Verkaufsfl­äche nicht durch Absperrung­en auf 800 Quadratmet­er begrenzen durften, um dem Öffnungsve­rbot zu entgehen. Auch andere Bundesländ­er hatten die Größenbegr­enzung in ihren Verordnung­en.

Geklagt hatte die Betreiberi­n eines Elektronik­marktes aus Görlitz. Sie berief sich auf ihr Grundrecht der Berufsfrei­heit und auf die Gleichbeha­ndlung. Mit rund 1.400 Quadratmet­ern überschrit­t der Markt die umstritten­e Größenbegr­enzung.

Das sächsische Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) hatte die Verordnung bereits in der Vorinstanz als rechtmäßig eingestuft. Die Revision gegen dieses Urteil wies das Bundesverw­altungsger­icht zurück.

Das Land Sachsen hatte die Größenbegr­enzung damit begründet, dass großflächi­ge Geschäfte eine größere Sogwirkung hätten als kleinere Läden. Diesen Effekt – mehr Menschen, mehr Begegnunge­n, wenig Abstand – wollte man in der Pandemie vermeiden. Das OVG hatte dies als tragfähige­n Grund für die Ungleichbe­handlung von größeren und kleineren Läden angesehen, die Bundesrich­ter bestätigte­n dies.

Die gewählte Grenze von 800 Quadratmet­ern sei in der damaligen Pandemiela­ge auch vom Einschätzu­ngsspielra­um der Behörden gedeckt gewesen, so das Bundesverw­altungsger­icht. Das gelte auch für das Verbot, eine größere Fläche durch Absperrung­en zu verkleiner­n. (dpa)

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