Die Maskenpflicht gilt nicht als Reisemangel
(dpa) Auf Mallorca und den anderen Balearen-Inseln gilt eine allgemeine Maskenpflicht auch draußen. Die ärgert viele Reisende. Ausnahmen gelten nur am Strand, am Pool, beim Essen und Trinken sowie beim Sport. Allein wegen dieser Regelung können Urlauber Aufenthalte aber nicht abbrechen oder anstehende Reisen kostenlos stornieren, sagt Reiserechtler Paul Degott.
Ein Recht zum kostenlosen Stornieren gebe es nur, „wenn der Aufenthalt, also der Reisevertrag, erheblich beeinträchtigt wäre“, erläutert der Jurist. Die Grenze zur Erheblichkeit sei mit der schlichten Maskenpflicht aus seiner Sicht noch nicht erfüllt. Gleiches gelte für den Reiseabbruch von Pauschalurlaubern, die bereits vor Ort sind, sowie für die Frage eines Minderungsanspruchs. Urlauber könnten auch nicht erwarten, dass der Veranstalter sie vorzeitig deswegen zurück nach Deutschland holt.
Es gebe allerdings für Pauschalreisende ein Schlupfloch, wenn sie bereits wegen anderer Punkte mit ihrem Reiseverlauf unzufrieden sind. Mögliche Einschränkungen, die zu einem Anspruch der Reisenden führen könnten, seien etwa größere Änderungen bei der Verpflegung. Wenn statt der gebuchten All-inclusive-Verpflegung mit
Büfett wegen der Abstands- und Hygienepflichten ein Menü am Tisch angeboten wird und dies zu langen Warteschlangen vor dem Hotelrestaurant führt.
Oder wenn der Spa-Bereich im Hotel geschlossen ist, obwohl man dafür bezahlt habe. Summierten sich solche Mängel und komme die allgemeine Maskenpflicht noch obendrauf, dann könnten Reisende eine erhebliche Beeinträchtigung geltend machen und ein Rücktrittsrecht fordern, sagt der Reiserechtler. Zuerst müssen sich Reisende laut Degott beim Veranstalter beschweren und die bemängelten Punkte am besten mit Fotos dokumentieren.