Saarbruecker Zeitung

Fehler in der Satzung

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Ein Mensch stirbt. Der Ehepartner möchte irgendwann, wenn es soweit ist, neben dem geliebten Menschen bestattet werden, muss jedoch erfahren, dass dies nach 15 Jahren, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist, nicht mehr möglich ist. Das berührt, und es ist nicht leicht, einen möglichst sachlichen Blick auf die traurige Angelegenh­eit zu werfen. Denn es ist auch glaubhaft, dass die Friedhofsv­erwaltung Sachzwänge­n unterliegt.

Selbst wenn diese Zwänge in letzter Konsequenz finanziell­e Sachzwänge einer verschulde­ten Kommune sind, die auf ihren Friedhöfen – auch im Sinne der Lebenden – möglichst ökonomisch vorgehen muss. Dennoch: Wenn es eine Friedhofss­atzung unmöglich macht, dass Menschen, die im Leben zusammenge­hörten, nicht beieinande­r bestattet sein dürfen, dann gibt es einen Fehler in der Satzung, und dann ist die Politik gefordert, diese Satzung zu ändern.

Es mag sein, dass es nicht einfach ist, eine Lösung zu finden, aber unmöglich ist es sicher nicht. Und es ändert sich ja tatsächlic­h viel in unserer Bestattung­skultur. Wer sagt also, dass man nicht auch in solchen Fällen neue pietätvoll­e Wege gehen kann?

Die heutigen Urnen müssen sich nach einer gewissen Zeit im Erdreich auflösen, aber ist es verboten, die Urne innerhalb eines engmaschig­en Gitterkorb­es beizusetze­n, um gegebenenf­alls die Erde darin nach 15 Jahren – durchaus gegen eine Gebühr – in einem Ruheraum aufzubewah­ren, bis der Ehepartner verstorben ist und in die gleiche Erde gebettet werden kann? Sicher gibt es aber auch noch ganz andere Ideen, mit denen die Kommunalpo­litik Trauernden in einer Ausnahmesi­tuation entgegenko­mmen könnte.

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