Fehler in der Satzung
Ein Mensch stirbt. Der Ehepartner möchte irgendwann, wenn es soweit ist, neben dem geliebten Menschen bestattet werden, muss jedoch erfahren, dass dies nach 15 Jahren, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist, nicht mehr möglich ist. Das berührt, und es ist nicht leicht, einen möglichst sachlichen Blick auf die traurige Angelegenheit zu werfen. Denn es ist auch glaubhaft, dass die Friedhofsverwaltung Sachzwängen unterliegt.
Selbst wenn diese Zwänge in letzter Konsequenz finanzielle Sachzwänge einer verschuldeten Kommune sind, die auf ihren Friedhöfen – auch im Sinne der Lebenden – möglichst ökonomisch vorgehen muss. Dennoch: Wenn es eine Friedhofssatzung unmöglich macht, dass Menschen, die im Leben zusammengehörten, nicht beieinander bestattet sein dürfen, dann gibt es einen Fehler in der Satzung, und dann ist die Politik gefordert, diese Satzung zu ändern.
Es mag sein, dass es nicht einfach ist, eine Lösung zu finden, aber unmöglich ist es sicher nicht. Und es ändert sich ja tatsächlich viel in unserer Bestattungskultur. Wer sagt also, dass man nicht auch in solchen Fällen neue pietätvolle Wege gehen kann?
Die heutigen Urnen müssen sich nach einer gewissen Zeit im Erdreich auflösen, aber ist es verboten, die Urne innerhalb eines engmaschigen Gitterkorbes beizusetzen, um gegebenenfalls die Erde darin nach 15 Jahren – durchaus gegen eine Gebühr – in einem Ruheraum aufzubewahren, bis der Ehepartner verstorben ist und in die gleiche Erde gebettet werden kann? Sicher gibt es aber auch noch ganz andere Ideen, mit denen die Kommunalpolitik Trauernden in einer Ausnahmesituation entgegenkommen könnte.