Mehrarbeit nur nach Anordnung
Arbeitgeber müssen sonst nicht zahlen
Erfurt Im Streit um die Bezahlung von Überstunden müssen Beschäftigte in Deutschland bei Vergütungsansprüchen auch künftig darlegen, dass die Zahl an Überstunden notwendig, angeordnet, geduldet oder zumindest nachträglich vom Arbeitgeber gebilligt wurde, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch in einem Grundsatzurteil. An der Darlegungsund Beweislast der Arbeitnehmer in Überstundenprozessen ändere das in Deutschland viel diskutierte Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung nichts.
Das EuGH-Urteil ziele auf Arbeitsschutz durch Eindämmung ausufernder Arbeitszeiten und nicht auf Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer, begründeten die höchsten deutschen Arbeitsrichter ihre Entscheidung. Sie bestätigten damit ihre bisherige Rechtsprechung bei Überstunden-Vergütungsklagen. Der EuGH hatte mit einem Urteil von Mai 2019 Arbeitgeber verpflichtet, die volle Arbeitszeit ihrer Beschäftigten täglich systematisch zu erfassen – quasi wie mit einer digitalen Stechuhr. Darauf berief sich ein Auslieferungsfahrer einer Einzelhandelsfirma aus Niedersachsen, der mit seiner Klage nicht genommene Pausen als Überstunden bezahlt haben wollte.
Das Bundesarbeitsgerichts sagte nun, Arbeitnehmer müssten zur Begründung einer Klage auf Überstundenvergütung darlegen, dass sie „Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten“haben. Da Arbeitgeber Vergütung nur für von ihnen veranlasste Überstunden zahlen müssten, sei deutlich zu machen, dass diese „ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt“wurden.