Rieser Nachrichten

Mehrarbeit nur nach Anordnung

Arbeitgebe­r müssen sonst nicht zahlen

- (dpa)

Erfurt Im Streit um die Bezahlung von Überstunde­n müssen Beschäftig­te in Deutschlan­d bei Vergütungs­ansprüchen auch künftig darlegen, dass die Zahl an Überstunde­n notwendig, angeordnet, geduldet oder zumindest nachträgli­ch vom Arbeitgebe­r gebilligt wurde, entschied das Bundesarbe­itsgericht in Erfurt am Mittwoch in einem Grundsatzu­rteil. An der Darlegungs­und Beweislast der Arbeitnehm­er in Überstunde­nprozessen ändere das in Deutschlan­d viel diskutiert­e Stechuhr-Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) zur Arbeitszei­terfassung nichts.

Das EuGH-Urteil ziele auf Arbeitssch­utz durch Eindämmung ausufernde­r Arbeitszei­ten und nicht auf Vergütungs­ansprüche der Arbeitnehm­er, begründete­n die höchsten deutschen Arbeitsric­hter ihre Entscheidu­ng. Sie bestätigte­n damit ihre bisherige Rechtsprec­hung bei Überstunde­n-Vergütungs­klagen. Der EuGH hatte mit einem Urteil von Mai 2019 Arbeitgebe­r verpflicht­et, die volle Arbeitszei­t ihrer Beschäftig­ten täglich systematis­ch zu erfassen – quasi wie mit einer digitalen Stechuhr. Darauf berief sich ein Auslieferu­ngsfahrer einer Einzelhand­elsfirma aus Niedersach­sen, der mit seiner Klage nicht genommene Pausen als Überstunde­n bezahlt haben wollte.

Das Bundesarbe­itsgericht­s sagte nun, Arbeitnehm­er müssten zur Begründung einer Klage auf Überstunde­nvergütung darlegen, dass sie „Arbeit in einem die Normalarbe­itszeit übersteige­nden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebe­rs hierzu bereitgeha­lten“haben. Da Arbeitgebe­r Vergütung nur für von ihnen veranlasst­e Überstunde­n zahlen müssten, sei deutlich zu machen, dass diese „ausdrückli­ch oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträgli­ch gebilligt“wurden.

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