Amtsblatt
Amtsblatt Nr. 30 – 16. März 2018 Bekanntmachung Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Schöffenwahl für die Kalenderjahre 2019 bis 2023;
Einsichtnahme in die Vorschlagsliste der Gemeinde Megesheim für die Schöffenwahl
Die vom Gemeinderat Megesheim am 12.03.2018 beschlossene Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen für die Kalenderjahre 2019 bis 2023 liegt in der Zeit vom 19.03.2018 bis einschließlich 26.03.2018 während der allgemeinen Geschäftsstunden bei der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i.Bay., Schloßstraße 36 (Rathaus), 86732 Oettingen i.Bay., 1. Stock, Zimmer Nr. 101 und während der Amtsstunden des 1. Bürgermeisters in der Gemeindekanzlei in Megesheim, Bugstraße 11, 86750 Megesheim öffentlich zu jedermanns Einsicht aus.
Einsprüche gegen die Vorschläge können binnen einer Woche nach Ablauf der benannten Auslegungsfrist bis einschließlich 03.04.2018 bei der Gemeinde Megesheim oder der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i.Bay. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erhoben werden. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32 GVG (Abschnitt II. Nr. 3 der Schöffenbekanntmachung) entweder nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG (Nrn. 4, 5.1 bis 5.6) nicht aufgenommen werden sollten (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern vom 07.11.2012, JMBl. S. 127, geändert durch Bekanntmachung vom 25.10 2017, JMBl. S. 216). Megesheim, 13.03.2018 Gemeinde Megesheim Karl Kolb 1. Bürgermeister
Bekanntmachung Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Schöffenwahl für die Kalenderjahre 2019 bis 2023;
Einsichtnahme in die Vorschlagsliste der Gemeinde Hainsfarth für die Schöffenwahl
Die vom Gemeinderat Hainsfarth am 12.03.2018 beschlossene Vorschlagsliste für Schöffinen und Schöffen für die Kalenderjahre 2019 bis 2023 liegt in der Zeit vom 19.03.2018 bis einschließlich 26.03.2018 während der allgemeinen Geschäftsstunden bei der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i.Bay., Schloßstraße 36 (Rathaus), 86732 Oettingen i.Bay., 1. Stock, Zimmer Nr. 101 und während der Amtsstunden des 1. Bürgermeisters in der Gemeindekanzlei Hainsfarth, Hauptstraße 4, 86744 Hainsfarth öffentlich zu jedermanns Einsicht aus.
Einsprüche gegen die Vorschläge können binnen einer Woche nach Ablauf der benannten Auslegungsfrist bis einschließlich 03.04.2018 bei der Gemeinde Hainsfarth oder der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i.Bay. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erhoben werden. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32 GVG (Abschnitt II. Nr. 3 der Schöffenbekanntmachung) entweder nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG (Nrn. 4, 5.1 bis 5.6) nicht aufgenommen werden sollten (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern vom 07.11.2012, JMBl. S. 127, geändert durch Bekanntmachung vom 25.10 2017, JMBl. S. 216).