Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Hochwasser: Freistellu­ng vom Job

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(tmn) Das Hochwasser hat viele Menschen stark betroffen. Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Köln, erklärt, dass betroffene Arbeitnehm­er für die ersten Tage, wenn sie wegen der Hochwasser­schäden an der Arbeit gehindert sind, bezahlt freigestel­lt werden müssen. Das ist in Paragraf 616 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s (BGB) geregelt. Diese Regelung greife aber nur für einen kurzen Zeitraum von etwa fünf Tagen. „Ist die Arbeitslei­stung längere Zeit objektiv unmöglich, darf der Arbeitnehm­er der Arbeit auch weiterhin fernbleibe­n, erhält aber keine Vergütung mehr“, so Oberthür.

Sollte der Betrieb beim Arbeitgebe­r wegen Hochwasser­schäden nicht weiterlauf­en können, behalten Arbeitnehm­er ihren Anspruch auf Vergütung, auch wenn sie nicht arbeiten können. In diesem Fall kann Kurzarbeit eingeführt werden.

Daneben gibt es indirekt Betroffene, etwa weil der eingeschrä­nkte Bahnverkeh­r den Weg zur Arbeit beeinträch­tigt. Hier gilt: Wenn Arbeitnehm­er von der Situation überrascht werden, ist eine Verspätung nicht pflichtwid­rig und kann nicht sanktionie­rt werden. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Schäden bekannt sind und der Arbeitnehm­er sich darauf einstellen kann. „Dann muss er Alternativ­en für den Fahrtweg suchen, sofern sie vorhanden sind“, sagt die Fachanwält­in. Ein Vergütungs­anspruch bestehe für die Verspätung­szeit aber in beiden Fällen nicht.

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FOTO: DPA-TMN Vom Hochwasser dirkekt Betroffene werden für einige Tage bezahlt freigestel­lt.

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