Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Hochwasser: Freistellung vom Job
(tmn) Das Hochwasser hat viele Menschen stark betroffen. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, erklärt, dass betroffene Arbeitnehmer für die ersten Tage, wenn sie wegen der Hochwasserschäden an der Arbeit gehindert sind, bezahlt freigestellt werden müssen. Das ist in Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Diese Regelung greife aber nur für einen kurzen Zeitraum von etwa fünf Tagen. „Ist die Arbeitsleistung längere Zeit objektiv unmöglich, darf der Arbeitnehmer der Arbeit auch weiterhin fernbleiben, erhält aber keine Vergütung mehr“, so Oberthür.
Sollte der Betrieb beim Arbeitgeber wegen Hochwasserschäden nicht weiterlaufen können, behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Vergütung, auch wenn sie nicht arbeiten können. In diesem Fall kann Kurzarbeit eingeführt werden.
Daneben gibt es indirekt Betroffene, etwa weil der eingeschränkte Bahnverkehr den Weg zur Arbeit beeinträchtigt. Hier gilt: Wenn Arbeitnehmer von der Situation überrascht werden, ist eine Verspätung nicht pflichtwidrig und kann nicht sanktioniert werden. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Schäden bekannt sind und der Arbeitnehmer sich darauf einstellen kann. „Dann muss er Alternativen für den Fahrtweg suchen, sofern sie vorhanden sind“, sagt die Fachanwältin. Ein Vergütungsanspruch bestehe für die Verspätungszeit aber in beiden Fällen nicht.