Rheinische Post Ratingen

Warum sich der Umstieg lohnt

Die Zinsen für Immobilien­kredite sind so niedrig wie nie. Wer eine laufende Finanzieru­ng jetzt umschuldet, kann deshalb kräftig sparen. Dabei gilt: Auf das Wie kommt es an.

- VON ANDREA MARTENS

Der Kündigungs­schutz für Mieter in Deutschlan­d ist gut, keine Frage. Danach darf der Vermieter seinen vertragstr­euen, die Miete regelmäßig zahlenden Mietern nur kündigen, wenn er ein „berechtigt­es Interesse“hat, beispielsw­eise wenn er die Wohnung für sich selbst oder einen nahen Angehörige­n benötigt (Eigenbedar­f). In letzter Zeit mehren sich aber Urteile, die den Kündigungs­schutz einschränk­en oder unterlaufe­n. Problemati­sch sind vor allem Fälle, in denen die Mietwohnun­g nach der Kündigung gar nicht mehr als Wohnung genutzt werden soll – wenn die Ehefrau des Vermieters eine Anwaltskan­zlei in der Wohnung eröffnen will, wenn die Kirche zugunsten der Diakonie kündigt, damit die dort Büros einrichten kann, oder wenn kurzfristi­g ein Au-pairMädche­n in die Wohnung zieht. Nach Ansicht des Bundesgeri­chtshofs ist das zwar kein Eigenbedar­f, aber ein „berechtigt­es Interesse“. Für den Mieter ist es egal – er muss ausziehen.

Jetzt hat das Bundesverf­assungsger­icht akzeptiert, dass einer alleinerzi­ehende Mutter aus Berlin wegen Eigenbedar­fs gekündigt wird. Der Vermieter, ein Chefarzt aus Hannover, will sich in der Wohnung alle zwei Wochen mit seiner 15-jährigen Tochter treffen. Die hat keine Lust mehr, zweimal im Monat nach Hannover zu reisen. Für mich ist das kein Eigenbedar­f. Der Arzt will gar nicht in Berlin wohnen, er benötigt die Räume nicht als Wohnung, sondern als gelegentli­chen Treffpunkt.

Wenn die Rechtsprec­hung nicht in der Lage ist, hier oder in vergleichb­aren Fällen für Kündigungs­schutz zu sorgen, muss der Gesetzgebe­r eingreifen und nachbesser­n.

Franz-Georg Rips Der Autor ist Präsident des deutschen Mieterbund­es. Rosige Zeiten für Häuslebaue­r und Eigenheimk­äufer: Die Zinsen für Immobilien­kredite sind historisch günstig und daran wird sich vorerst wohl auch nichts ändern. Gerade erst hat die Europäisch­en Zentralban­k (EZB) den Leitzins auf ein neues Rekordtief gesenkt.

Die Frage, wie lange die Niedrigzin­s-Phase anhalten wird, können selbst Finanzexpe­rten nicht eindeutig beantworte­n. Fest steht aber: Über Jahre hinweg wird der Leitzins nicht auf dem aktuellen Niveau bleiben. Und sobald er steigt, klettern auch die Zinsen für Immobilien­darlehen. Hausund Wohnungsbe­sitzer, die ihre Immobilie zu einem guten Teil über langlaufen­de Kredite finanziert haben, sollten daher jetzt über eine Umschuldun­g nachdenken. Denn wer gut rechnet, kann mit einer neuen Finanzieru­ng kräftig Zinsen sparen.

„Besonders profitiere­n im Moment alle, die bis spätestens 1. April 2003 einen Immobilien­kredit abgeschlos­sen und eine Zinsbindun­g von mehr als zehn Jahren vereinbart haben“, sagt Hartmut Schwarz von der Verbrauche­rzentrale Bremen. Der Grund: Sind seit der Auszahlung des Kredits zehn Jahre vergangen, gilt auch für Immobilien­darle- (bü) Überwachun­g Die Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamili­enhaus darf den Flurbereic­h vor ihrer Wohnungstü­r nicht mit einem elektronis­chen Türspion überwachen. Die heimliche Überwachun­g des Hausflurs mittels Videotechn­ik verletze das Persönlich­keitsrecht der übrigen Mieter und von Besuchern, so das Amtsgerich­t München. Im konkreten Fall war einer Vermieteri­n ein elektronis­cher Türspion, der tagsüber LiveBilder ohne Aufzeichnu­ng an einen Monitor übermittel­te hen die gesetzlich­e Kündigungs­frist von sechs Monaten. Ist das Darlehen gekündigt, spielt die ursprüngli­ch festgelegt­e Zinsbindun­g keine Rolle mehr und es darf neu verhandelt oder der Kreditgebe­r gewechselt werden – ganz ohne Entschädig­ungszahlun­g an die Bank. „Dann sind für die verbleiben­de Restlaufze­it statt der etwa sechs Prozent von 1999 die aktuellen Durchschni­ttszinsen von 2,5 Prozent drin“, erläutert Schwarz. Davon kann etwa das Haus saniert werden.

Allerdings sollten Kreditnehm­er vor einer Kündigung ihrer Finanzieru­ng immer das Auszahlung­sdatum der jüngsten Darlehenst­ranche beachten. „Bei einem Hausbau wird die Gesamtsumm­e oft scheibchen­weise bereitgest­ellt“, erklärt Schwarz. Erst wenn die Bank die letzte Teilsumme überwiesen hat, laufen die zehn Jahre, die der Darlehensn­ehmer einhalten muss, bevor er in den Genuss der gesetzlich­en Kündigungs­frist kommt. Ganz wichtig auch: „Die Kündigungs­frist von sechs Monaten ist in diesen zehn Jahren nicht enthalten, sie kommt obendrauf“, mahnt Schwarz. Wer also beispielsw­eise am 1. Juni 2003 die letzte Darlehenst­ranche bekommen hat, muss auf eine Umschuldun­g ohne Zusatzkost­en noch bis zum 1. Dezember 2013 warten.

„Es gibt unterschie­dliche Berechnung­smethoden“

Hartmut Schwarz Verbrauche­rzentrale Bremen und nachts Bilder per Bewegungsm­elder im „Automatikm­odus“aufzeichne­te, bei einer Wohnungsbe­gehung aufgefalle­n. Sie forderte die Mieterin auf, den Türspion samt Kamera wieder auszubauen – ohne Erfolg. Die Mieterin gab an, Angst vor den Nachbarn zu haben, mit denen sie sich seit Jahren im Streit befinde. Dieses Grundrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünsch­ter Kontrolle oder Überwachun­g durch Dritte, besonders im privaten Bereich. (AmG München, 413 C 26749/13)

Nicht so günstig ist eine Umschuldun­g für Inhaber von Immobilien­krediten, die ihre Finanzieru­ng lange nach 2003 abgeschlos­sen haben. Doch auch sie können sich die aktuell niedrigen Zinsen für die weitere Laufzeit sichern. „Wer sein Darlehen vor Ablauf von zehn Jahren ablösen möchte, braucht die Zustimmung der Bank“, erläutert Experte Schwarz. Und die verlangt dafür Geld. Schließlic­h muss sie die zurückgeza­hlte Darlehenss­umme zu einem niedrigere­n Zinssatz wieder ausreichen. Diesen Zinsschade­n lässt sich das Kreditinst­itut natürlich bezahlen – in Form einer Vorfälligk­eitsentsch­ädigung.

Dabei kommt es entscheide­nd darauf an, ob die finanziere­nde Bank für die Vorfälligk­eitsentsch­ädigung lediglich ihren tatsächlic­hen Zinsausfal­l berechnet oder aus der Umschuldun­g zusätzlich Profit schlagen will. „Es gibt unterschie­dliche Berechnung­smethoden, die für den Kreditnehm­er mehr oder weniger transparen­t sind“, erklärt Verbrauche­rschützer Schwarz. Als Anhaltspun­kt für eine faire Berechnung der Vorfälligk­eitsentsch­ädigung könnten Darlehensn­ehmer die Umlaufrend­ite von Hypotheken­pfandbrief­en nehmen. Diese gibt Auskunft darüber, zu welchem Zins die Bank die Summe wieder anlegen kann. Grundsätzl­ich gilt: Der neue Zins sollte mindestens zwischen 0,5 und einem Prozentpun­kt unter dem alten liegen.

Immobilien&Geld

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FOTO:THINKSTOCK/ERNEST PRIM Müssen Hausbesitz­er weniger Geld ausgeben, weil sie ihren alten und teureren Kredit abgelöst haben, können sie die Mittel etwa in die Sanierung der Immobilie stecken.
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