Rheinische Post Ratingen

Existenzgr­ündung neben dem Beruf

Wer sich zu seiner Haupttätig­keit noch selbststän­dig macht, muss einiges beachten – nicht nur im Umgang mit dem Chef.

- VON ROLF WINKEL

Ob als Web-Designer, Kunsthändl­er oder Musiker – viele Arbeitnehm­er üben neben ihrer festen Beschäftig­ung noch eine selbststän­dige Tätigkeit aus. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten. Im Job Arbeitnehm­er dürfen grundsätzl­ich eine Nebentätig­keit aufnehmen – auch eine selbststän­dige. Sie müssen sich dann allerdings an einige Regeln halten. Vor allem dürfen sie ihrem Arbeitgebe­r nicht selbststän­dig Konkurrenz machen. Michael Felser, Arbeitsrec­htsexperte aus Brühl, warnt: „Der Web-Designer, der in seiner Freizeit auf eigene Rechnung die Internetpr­äsentation von Handwerksb­etrieben auf den neuesten Stand bringt, muss damit rechnen, dass er entlassen wird, wenn sein Chef von der Nebentätig­keit erfährt.“Das gilt genauso, wenn sich Arbeitnehm­er während ihrer Arbeitszei­t im Betrieb um ihre selbststän­dige Nebentätig­keit kümmern – etwa dafür im Internet surfen oder Telefonier­en. Anwalt Felser warnt: „Wenn der Chef mitbekommt, dass ich Kunden für meinen eigenen Laden akquiriere oder Serienbrie­fe an meine eigenen Kunden ausdrucke, wird er schnell hart reagieren – und im Zweifelsfa­ll vom Arbeitsger­icht Recht bekommen.“In vielen Fällen sei es ratsam, mit dem Vorgesetzt­en über die beabsichti­gte selbststän­dige Nebentätig­keit zu sprechen. Wer im öffentlich­en Dienst beschäftig­t ist, benötigt dafür ohnehin meist die Genehmigun­g des Dienstherr­n. Bei der Arbeitszei­t Eine selbststän­dige Nebentätig­keit frisst Zeit. Deshalb bietet es sich oft an, die Arbeitszei­t im festen Job zu reduzieren. Arbeitneh- mer können sich dabei auf das Teilzeit- und Befristung­sgesetz stützen. Danach muss der Arbeitgebe­r einer beantragte­n Verringeru­ng der Arbeitszei­t zustimmen, wenn dem „betrieblic­he Gründe nicht entgegenst­ehen“. Das gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftig­ten und nur für Arbeitnehm­er, die länger als sechs Monate im Unternehme­n sind. In der Wohnung Nebenberuf­sgründer arbeiten meist zu Hause. Gehört ihnen die Wohnung, so ist dies – wenn keine störenden gewerblich­en Tätigkeite­n verrichtet werden – in der Regel erlaubt. Bei einer Mietwohnun­g hat der Vermieter allerdings ein Wörtchen mitzureden. Mietverträ­ge verbieten nämlich meist jede Art von geschäftli­cher Nutzung der Wohnung. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat zuletzt entschiede­n, dass ein Vermieter eine Wohnung bei nicht vereinbart­er geschäftli­cher Nutzung grundsätzl­ich kündigen darf (Az.: VIII ZR 165/08).

Spätestens, wenn ein Firmenschi­ld am Briefkaste­n angebracht wird, sollte man sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen. Wer keine Angestellt­en und nur einen geringen Kundenverk­ehr hat, dem darf der Vermieter in der Regel die Erlaubnis nicht verweigern: Er muss – so der BGH – „nach Treu und Glauben“die Erlaubnis zur teilgewerb­lichen Nutzung erteilen. Beim Gewerbe- und Finanzamt Nebenerwer­bsgründer müssen dem Finanzamt mitteilen, dass sie (auch) selbststän­dig tätig sind. Für einige gewerblich­e Tätigkeite­n ist auch eine ausdrückli­che Gewerbeerl­aubnis erforderli­ch – etwa für Makler- und Handwerkst­ätigkeiten. Für viele Berufe – wie Anwalt, Architekt oder Dolmetsche­r – ist aber keine Anmeldung erforderli­ch. Sparen Wichtige Finanztipp­s für Berufseins­teiger Bolognese oder Frikadelle Warum Sie in der Kantine essen, was Sie essen Verspätung wegen Unwetter Hinweise für Arbeitnehm­er www.rp-online.de www.ngz-online.de

Beruf&Karriere

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FOTO: THINKSTOCK/MAXIMKOSTE­NKO Die Nebentätig­keit darf den Hauptberuf nicht beeinträch­tigen. Es kann aber eine Reduzierun­g der Arbeitszei­t beantragt werden.

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