Existenzgründung neben dem Beruf
Wer sich zu seiner Haupttätigkeit noch selbstständig macht, muss einiges beachten – nicht nur im Umgang mit dem Chef.
Ob als Web-Designer, Kunsthändler oder Musiker – viele Arbeitnehmer üben neben ihrer festen Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit aus. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten. Im Job Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich eine Nebentätigkeit aufnehmen – auch eine selbstständige. Sie müssen sich dann allerdings an einige Regeln halten. Vor allem dürfen sie ihrem Arbeitgeber nicht selbstständig Konkurrenz machen. Michael Felser, Arbeitsrechtsexperte aus Brühl, warnt: „Der Web-Designer, der in seiner Freizeit auf eigene Rechnung die Internetpräsentation von Handwerksbetrieben auf den neuesten Stand bringt, muss damit rechnen, dass er entlassen wird, wenn sein Chef von der Nebentätigkeit erfährt.“Das gilt genauso, wenn sich Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit im Betrieb um ihre selbstständige Nebentätigkeit kümmern – etwa dafür im Internet surfen oder Telefonieren. Anwalt Felser warnt: „Wenn der Chef mitbekommt, dass ich Kunden für meinen eigenen Laden akquiriere oder Serienbriefe an meine eigenen Kunden ausdrucke, wird er schnell hart reagieren – und im Zweifelsfall vom Arbeitsgericht Recht bekommen.“In vielen Fällen sei es ratsam, mit dem Vorgesetzten über die beabsichtigte selbstständige Nebentätigkeit zu sprechen. Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, benötigt dafür ohnehin meist die Genehmigung des Dienstherrn. Bei der Arbeitszeit Eine selbstständige Nebentätigkeit frisst Zeit. Deshalb bietet es sich oft an, die Arbeitszeit im festen Job zu reduzieren. Arbeitneh- mer können sich dabei auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz stützen. Danach muss der Arbeitgeber einer beantragten Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, wenn dem „betriebliche Gründe nicht entgegenstehen“. Das gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten und nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Unternehmen sind. In der Wohnung Nebenberufsgründer arbeiten meist zu Hause. Gehört ihnen die Wohnung, so ist dies – wenn keine störenden gewerblichen Tätigkeiten verrichtet werden – in der Regel erlaubt. Bei einer Mietwohnung hat der Vermieter allerdings ein Wörtchen mitzureden. Mietverträge verbieten nämlich meist jede Art von geschäftlicher Nutzung der Wohnung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zuletzt entschieden, dass ein Vermieter eine Wohnung bei nicht vereinbarter geschäftlicher Nutzung grundsätzlich kündigen darf (Az.: VIII ZR 165/08).
Spätestens, wenn ein Firmenschild am Briefkasten angebracht wird, sollte man sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen. Wer keine Angestellten und nur einen geringen Kundenverkehr hat, dem darf der Vermieter in der Regel die Erlaubnis nicht verweigern: Er muss – so der BGH – „nach Treu und Glauben“die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung erteilen. Beim Gewerbe- und Finanzamt Nebenerwerbsgründer müssen dem Finanzamt mitteilen, dass sie (auch) selbstständig tätig sind. Für einige gewerbliche Tätigkeiten ist auch eine ausdrückliche Gewerbeerlaubnis erforderlich – etwa für Makler- und Handwerkstätigkeiten. Für viele Berufe – wie Anwalt, Architekt oder Dolmetscher – ist aber keine Anmeldung erforderlich. Sparen Wichtige Finanztipps für Berufseinsteiger Bolognese oder Frikadelle Warum Sie in der Kantine essen, was Sie essen Verspätung wegen Unwetter Hinweise für Arbeitnehmer www.rp-online.de www.ngz-online.de
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