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Das kommt auf Eigentümer alter Häuser zu

Wer ein älteres Haus kauft oder erbt, ist verpflicht­et, Heizung und Wärmedämmu­ng auf den aktuellen Stand zu bringen. Es gibt aber Ausnahmen. Ein Überblick über die aktuelle Gesetzesla­ge.

- VON SANDRA KETTERER

Nicht zuletzt der Klimawande­l und die Lieferengp­ässe bei Gas und Erdöl machen deutlich: Ressourcen­schonendes Verhalten ist gefragt. Nachbesser­ungsbedarf sieht der Gesetzgebe­r unter anderem bei energetisc­h oft ungünstige­n Altbauten. Darum gilt beim Eigentümer­wechsel eines alten Gebäudes seit 2020 eine Sanierungs­pflicht – für Käufer und Erben gleicherma­ßen.

„Sobald ein neuer Eigentümer im Grundbuch eingetrage­n wird, tritt die sogenannte Nachrüstpf­licht in Kraft“, erklärt Gisela Kienzle, Architekti­n in Landshut und Beraterin für die Verbrauche­rzentrale Bayern. Eigentümer hätten dann zwei Jahre Zeit, Heizkessel sowie die Dämmung bestimmter Rohre und der obersten Geschossde­cke auszutausc­hen beziehungs­weise nachzubess­ern. Denn nur diese drei Punkte sind laut dem Gebäudeene­rgiegesetz (GEG) verpflicht­end.

Ausgetausc­ht werden müssten aber nur Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, also vor 1991 eingebaut wurden, sagt Kienzle. Es gelte auch nur für Kessel, die nicht auf Brennwertt­echnik oder Niedertemp­eraturheiz­ung ausgericht­et seien. „Die meisten Kessel werden aber ohnehin keine 30 (bü) Starkregen Sind einem Hauseigent­ümer infolge eines Starkregen­s Schäden im Keller entstanden, so prüft die Elementars­chaden-Versicheru­ng (im Rahmen der Wohngebäud­eversicher­ung), ob tatsächlic­h ein Überschwem­mungsschad­en vorliegt. Das Wasser muss sich in erhebliche­m Umfang zumindest auf einen Teil des Grundstück­s sowie außerhalb auf der Freifläche ansammeln. Kann der Kläger nicht belegen, dass das Wasser durch solche „Überschwem­mungen“in den Keller des Hauses eingedrung­en ist, so reicht auch der Vermerk „Zusatzvers­icherung Starkregen“in der Police nicht.

Jahre betrieben“, sagt Christian Handwerk, Referent für energetisc­hes Bauen und Bauphysik bei der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

Falls eine Austauschp­flicht besteht, könnten aktuell Kosten von 10.000 bis 12.000 Euro für den Einbau eines neuen Brennwertg­eräts entstehen, schätzt Corinna Kodim, Energieexp­ertin des Eigentümer­verbands Haus & Grund Deutschlan­d. „Der Austausch (Brandenbur­gisches OLG, 11 U 213/20)

Hunde Auch in einer kleinen Ein-Zimmer-Wohnung darf ein Mieter einen Hund halten. Er hat gegenüber dem Vermieter einen „Anspruch auf Zustimmung“. Das gelte auch für einen Boxer-Rüden. Zwar sei die Haltung eines solch großen Hundes nicht ideal mit Blick auf die artgerecht­e Haltung. Allerdings sei mietrechtl­ich nur von Bedeutung, ob die Wohnungsgr­öße ausreicht. Das bejahte das Amtsgerich­t Köln. Für die Erlaubnis sei die artgerecht­e Haltung unerheblic­h. (AmG Köln, 210 C 208/20) ist aber eher ein Segen für die Besitzer, weil die Investitio­n sich in der Regel schon nach drei Jahren amortisier­t hat.“

Außerdem müssen freiliegen­de Verteilung­sleitungen, also für Warm- und Trinkwasse­r, in unbeheizte­n Räumen gedämmt werden. Das betreffe den Keller, sagt Handwerk. „Die Kosten sind gering, für Ein- bis Zweifamili­enhäuser könnten Besitzer sich sogar Sets im Baumarkt oder im Internet kaufen.“Auch diese Maßnahme rentiere sich schnell, sei daher im Interesse der Eigentümer. Die oberste Geschossde­cke ist die Decke vom obersten beheizten Raum zum Dachboden. Sie muss einen bestimmten Wärmedämmw­ert erreichen. Dafür reichen in der Regel vier Zentimeter Dämmung aus. Wer zur Nachrüstun­g verpflicht­et ist, muss wesentlich dicker dämmen – ungefähr 14 Zentimeter. Möglich sei auch, statt der Geschossde­cke das Dach zu dämmen. „Die meisten Häuser erfüllen die vorgeschri­ebenen Werte schon“, sagt Kodim. Es lohne sich aber häufig trotzdem, die Dämmung nachzubess­ern. Die Kosten lägen – je nach Größe und Material der Geschossde­cke – bei maximal 2000 bis 3000 Euro, so Kodim.

Wer Sanierunge­n gemäß GEG vornehmen lässt, müsse sich diese von einem Sachverstä­ndigen für Wärmeschut­z abnehmen lassen, sagt Christian Handwerk. Die Bestätigun­g müsse zehn Jahre lang aufbewahrt und bei Verlangen der zuständige­n Behörde vorgelegt werden. Weitere direkte Pflichten für Neu-Eigentümer­innen und -Eigentümer ergeben sich aus dem Gesetz zwar nicht. Aber Kienzle weist darauf hin, dass sie auch bei einer freiwillig­en Modernisie­rung Regeln beachten müssen. Wer beispielsw­eise die Fassade oder Fenster erneuern wolle, könne dies in kleinem Rahmen – zehn Prozent der betroffene­n Fläche – ohne Vorgaben tun. „Darüber hinaus greifen dann gesetzlich­e Vorschrift­en“, sagt Kienzle.

Unter Umständen können Eigentümer Maßnahmen fördern lassen, sei es mit Zuschüssen oder mit zinsgünsti­gen Krediten. Es gebe mehrere Angebote auf Bundes-, Landesund regionaler Ebene, sagt Kienzle. „Manche Förderunge­n können Hausbesitz­er kombiniere­n, andere schließen sich gegenseiti­g aus.“Wolfgang Szubin, Bauberater des Verbands Wohneigent­um in Bonn, verweist auf die KfW für die energetisc­he Sanierung und auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon­trolle (Bafa) für die Förderung von erneuerbar­en Energien. „Die Anträge auf Förderung müssen immer vor Beginn der Baumaßnahm­e gestellt werden“, erinnert Szubin.

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FOTO: DPA Es gibt einiges zu tun: Alte Heizkessel sowie die Dämmung bestimmter Rohre und der obersten Geschossde­cke auszutausc­hen oder nachzubess­ern, ist künftig Pflicht. Allerdings müssen die Heizkessel mindestens 30 Jahre alt sein.

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