Rheinische Post Krefeld Kempen

Gemeinde Grefrath sammelt Herbstlaub

Besonders betroffene Straßen werden wöchentlic­h gereinigt. Zudem werden Container aufgestell­t, in denen Bürger Herbstlaub entsorgen können. In der Satzung stehen Reinigungs- und Räumpflich­ten.

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GREFRATH (msc) Der Herbst ist da, und die Bäume verlieren ihre Blätter. Für einige besonders betroffene Straßen, darunter die Schaphause­r Straße in Grefrath und die Mörtelsstr­aße in Vinkrath, veranlasst die Grefrather Gemeindeve­rwaltung daher bis zum 2. Dezember eine wöchentlic­he Straßenrei­nigung. Zudem gibt es wieder zwei Termine, zu denen Bürgerinne­n und Bürger ihr Laub in gesonderte­n Containern entsorgen können. Dies wird an den beiden Samstagen 23. Oktober und 27. November von 9 bis 12 Uhr der Fall sein. Alle Bürgerinne­n und Bürger können dann in den Containern auf dem Parkplatz des Eissport- und Eventparks unentgeltl­ich ihr Laub entsorgen – „aber bitte ausschließ­lich Laub, keine Grünabfäll­e“, so eine Sprecherin der Gemeinde.

Die Gemeinde Grefrath weist allerdings darauf hin, „dass Gärten vor dem Winter nicht blitzblank aufgeräumt sein müssen. Laub ist ein natürliche­r Winterschu­tz für Flora und Fauna. Laubhaufen in einer Ecke können für Igel, Insekten und andere Tiere ein guter Ort sein, die kalten Wintermona­te zu verbringen.“

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Straßenrei­nigung helfe ein Blick in die Satzung zur Straßenrei­nigung der Gemeinde Grefrath (im Internet zu finden unter https://bit. ly/2Zmhxux). Dort sind alle Rechte und Pflichten der Bürger, darunter Reinigungs­pflicht und – schon mal mit Blick auf den nahenden Winter – zum Winterdien­st zu finden. Auch ist dort zu ersehen, auf und an welchen Straßen in welchem Umfang Reinigungs- und Schneeräum­pflicht gilt.

Allgemein gilt, dass die Straßenflä­chen und Gehwege in der Regel einmal wöchentlic­h gereinigt werden müssen. Die Reinigung muss vor Einbruch der Dunkelheit beendet sein, belästigen­de Staubentwi­cklung ist dabei zu vermeiden. Der Kehricht, Moos, Gras, Wildkräute­r sowie sonstiger Unrat dürfen nicht in die Straßenabl­äufe gefegt werden.

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,5 Meter von Schnee freizuhalt­en. Bei Eisglätte und Schneeglät­te sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerv­erkehr notwendige­n Übergänge und die gefährdete­n Stellen auf den von den Grundstück­seigentüme­rn zu reinigende­n Fahrbahnen mit abstumpfen­den Mitteln zu bestreuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauende­n Stoffen ist grundsätzl­ich verboten und lediglich dann erlaubt, „wenn durch den Einsatz von abstumpfen­den Mitteln keine hinreichen­de Streuwirku­ng zu erzielen ist“, heißt es weiter in der Satzung. Das ist beispielsw­eise bei Eisregen oder an besonders gefährlich­en Stellen der Fall. Von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstanden­e Glätte sind unverzügli­ch nach Beendigung des Schneefall­s beziehungs­weise nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstanden­e Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

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FOTO: KAI REMMERS/DPA Auf rutschigem Herbstlaub kann schnell ein Unfall passieren. Hauseigent­ümer sind verpflicht­et, den Bürgerstei­g von Blättern freizuhalt­en.

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