Rheinische Post Krefeld Kempen
Bundessozialgericht kippt Wahltarife der AOK Rheinland
DÜSSELDORF (anh/epd) Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten keine Extras wie Leistungen im Ausland oder Zwei-Bett-Zimmer als Wahltarif anbieten. Der Gesetzgeber sehe nicht vor, dass Kassen mit Einzelleistungen in Wettbewerb zu privaten Krankenversicherungen träten, urteilte das Bundessozialgericht. Es kippte damit die von der AOK Rheinland/Hamburg angebotenen Wahltarife. Krankenkassen dürfen seit 2007 zwar Wahltarife anbieten, aber nicht im Umfang der AOK. Sie hatte als erste Kasse Tarife mit einer Kostenerstattung für Behandlungen im Ausland, für Ein- und Zwei-BettZimmer im Krankenhaus, Leistungen für Zahnersatz und Brillen vorgesehen. Laut AOK nutzten 500.000 Versicherte die Tarife.
Die Continentale Krankenversicherung hielt diese Tarife für gesetzwidrigen Wettbewerb. Ihre Berufsfreiheit werde damit verletzt, klagte die private Versicherung. Das Bundessozialgericht schloss sich an. Das Gesetz habe „selektiv und abschließend“aufgeführt, welche Wahltarife gesetzliche Kassen anbieten dürften. Dazu gehörten etwa Leistungen von Hebammen oder die Versorgung mit rezeptfreien Arzneien. Die von der AOK angebotenen Einzelleistungen seien vom Gesetz nicht gedeckt, entschied das Gericht.
Die AOK Rheinland bedauerte das Urteil. „Seit zwölf Jahren haben wir uns für Wahltarife eingesetzt, die Menschen mit Vorerkrankungen und Behinderungen den Zugang zu zusätzlichen Leistungen im Krankheitsfall ermöglichen. Das Urteil des Bundessozialgerichts haben wir deshalb mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen“, sagte AOK-Chef Günter Wältermann. „Wir werden uns nun mit den Betroffenen direkt in Verbindung setzen und zusammen mit Partnern aus der privaten Versicherungswirtschaft einen schnellen Übergang erarbeiten.“
Die AOK muss eine weitere Schlappe hinnehmen: Das Bundessozialgericht verbietet ihr auch, Versicherte mit Rabatten von anderen Unternehmen zu ködern. Solche Werbung etwa für Kochkurse, E-Bikes oder freien Eintritt für Schwimmbäder sei unzulässig, urteilte die Richter. Hier hatte der Verband der Ersatzkassen geklagt. Wältermann betonte, es sei nur darum gegangen, Kunden Zugang zu „attraktiven Angeboten renommierter Anbieter in den Bereichen Gesundheit und Bewegung zu ermöglichen“.