Rheinische Post - Geldern an Kevelaer
Urteil: Nicht jeder Wasserschaden ist auch versichert
(tmn) Ob eine Versicherung bei einem Wasserschaden wirklich zahlen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kommt es darauf an, wo der Schaden genau aufgetreten ist und was dazu in den Vertragsbedingungen steht, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt (Az.: 8 U 3471/20).
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Wasserschaden an einer Drainage im Außenbereich eines Hauses kein Leistungswasserschaden. Dass die Drainage in Folge eines Rohrbruches übergelaufen ist, ändert an dieser Ansicht nichts.
Der Fall: Ein Abwasserrohr außerhalb des versicherten Gebäudes war gebrochen und verstopft. Durch den Rückstau lief eine Drainage, die im Außenbereich des Hauses verlegt waren über. Das Wasser drang in den Keller ein und richtete dort Schäden an. Die Versicherung wollte die geforderten 50.000 Euro nicht zahlen. Ihrer Ansicht nach war der Schaden durch die Wohngebäudeversicherung nicht gedeckt. Das Urteil: Die Richter gaben der Versicherung
Recht. Der Schaden sei kein Leitungswasserschaden, der von den Versicherungsbedingungen erfasst werde. Die Gefahr Leitungswasser versichere nur Risiken, die in Verbindung mit Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder dem Rohrleitungssystem verbundenen sonstigen Einrichtungen bestehen. Die zusätzliche Versicherung gegen Bruchschäden an Rohren greife hier nicht, weil sie nur die Kosten der Rohrbruchbeseitigung decke, nicht aber Folgeschäden umfasse.