Auszeit und Erholung für alle
Raus aus dem Berufsalltag und nicht an den Job denken: Urlaub ist Balsam für Körper, Geist und Seele. Wer über seine Rechte Bescheid weiß, dem entgeht kein freier Tag.
Eine Auszeit vom Berufsalltag nehmen und Urlaub machen – das tut jedem Arbeitnehmer gut. Körperlich wie auch seelisch. Doch welche Rechte und Pflichten haben Beschäftigte in Sachen Urlaub? Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten sowie Expertentipps rund ums Thema Auszeit vom Job:
Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern mindestens zu?
„Das hängt davon ab, wie viele Tage in der Woche ein Arbeitnehmer arbeitet“, sagt der Göttinger Jura-Professor Olaf Deinert. Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch 24 Tage, bei einer Fünf-Tage-Woche stehen dem Arbeitnehmer 20 Tage zu. Höhere Ansprüche ergeben sich aus Tarif- oder Arbeitsverträgen.
Wann verfällt mein Urlaub – kann ich ihn ins nächste Jahr nehmen?
Der Urlaub ist für die Gesundheit des Arbeitnehmers gut, deshalb sollte er aus eigenem Interesse im Urlaubsjahr genommen werden. „Laut Bundesurlaubsgesetz verfällt der Anspruch grundsätzlich am Jahresende oder allerspätestens am 31. März des Folgejahres“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat allerdings klargestellt, dass der Urlaub nicht automatisch verfällt, sondern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf hinweisen muss. Dem vorausgegangen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Az: Rs C-684/16). Die Richter wollten sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer ihren Mindesturlaub auch tatsächlich wahrnehmen können.
Wie und bis wann muss der Arbeitgeber darauf hinweisen?
„Formvorschriften hat der EuGH nicht gemacht“, erklärt Tjark Menssen vom Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Aus seiner Sicht bietet es sich an, dass der Arbeitgeber einen solchen Hinweis schriftlich gibt, etwa in einer E-Mail. „Der Hinweis kann nur so lange wirksam erfolgen, wie es dem Arbeitnehmer möglich ist, den Urlaub auch zu nehmen“, so Menssen. Nach seinen Angaben können Unternehmen dies sinnvoll in Betriebsvereinbarungen regeln. „Den Arbeitnehmern sollte in jedem Fall ausreichend Zeit bleiben, auch eine Reise vorzubereiten.“
Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Auszahlung des Urlaubs, wenn er nicht alle Tage nimmt?
Nein. „Der Arbeitnehmer kann und soll seinen Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht verkaufen“, betont Menssen. Für den Arbeitgeber wäre aus Sicht von Deinert ein solches Geschäft sogar „äußerst zweifelhaft“, denn Urlaub dient der Gesundheit des Arbeitnehmers, die nicht aufs Spiel gesetzt werden sollte. „Vor allem riskiert der Arbeitgeber, dass er dennoch Urlaub gewähren muss und das Geld nicht zurückfordern kann“, so Deinert.
Muss der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden?
„Ja, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen konnte“, sagt Menssen. Im Juristendeutsch ist dann von „Abgeltung des Urlaubsanspruchs“die Rede.
Verfällt der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit?
Hier hat sich die Rechtsprechung ebenfalls geändert. Bei langer Krankheit entfällt der Urlaubsanspruch nicht mehr am 31. März des Folgejahres, sondern spätestens nach 15 Monaten. Nach einem BAG-Urteil (Az: 9 AZR 623/10) gilt dies auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert.
Was geschieht mit dem Urlaub, wenn jemand Elternzeit nimmt?
„Nichts, der Anspruch bleibt“, betont Deinert. Der Arbeitgeber kann - er muss es aber nicht - den Urlaub pro Monat Elternzeit aber um jeweils ein Zwölftel kürzen. Nach einem BAG-Urteil (Az: 9 AZR 362/18) muss der Arbeitgeber dies dem Beschäftigten formlos mitteilen. Generell kann der Arbeitgeber nur den gesetzlichen Urlaub kürzen. Beim tarif- oder vertraglichen Urlaub ist dies nur möglich, wenn nichts anderes geregelt ist.
Was ist mit dem Urlaub, wenn ich ein Sabbatical mache oder Sonderurlaub nehme?
„Für diese Zeit besteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch“, stellt Oberthür klar. Das hat das BAG festgelegt (Az: 9 AZR 315/17). In früheren Zeiten bestand ein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei einem Sabbatical oder unbezahlten Sonderurlaub.
Kann der Urlaubsanspruch vererbt werden?
Ja. Nach einem Urteil (Az: C-569/16) haben Erben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen den nicht genommenen Urlaub auszahlt. „Das betrifft den gesetzlichen Mindesturlaub“, sagt Deinert. Gleiches gilt für den Zusatzurlaub für Menschen mit Schwerbehinderung. Das BAG erstreckt diese Rechtsprechung laut Oberthür auch auf übergesetzliche Urlaubsansprüche, wenn für diese keine anderslautende Regelung getroffen wurde.