Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
Verbot für Kiesgärten möglich
Tierlärm
(bü) Ist das Fenster einer Frau rund 20 Meter von dem Revier eines Hahns entfernt, der zwischen 3 und 6 Uhr morgens der Frau Schlaf raubt (hier legte die Dame ein detailliertes „Krähprotokoll“vor), so muss das Tier in einem geschlossenen und schallisolierten Stall untergebracht werden. Das gelte jedenfalls für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr – und auch nur in einem innerstädtischen Wohngebiet. Die nächtliche Störung durch den krähenden Hahn stellt einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar, welches die Nachtruhe vor erheblichem Lärm schützt. Auch Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen von ihnen unzumutbar belästigt wird. ( VWG Frankfurt am Main, 5 L 270/22)
Altbau
Zwar haben Mieter Anspruch darauf, dass es in der Wohnung nicht „zieht“. Zugluft und gelegentliches Eindringen von Regenwasser in einen einfachverglasten Wintergarten einer Altbauwohnung stellen aber keinen Mangel dar, der eine Minderung der Miete rechtfertigt. Außerdem sei ein Wintergarten nicht ganzjährig zum Wohnen nutzbar. (AMG Berlin-charlottenburg, 226 C 211/18) (tmn) Sie sind pflegeleicht, aber nicht nur Umweltschützern ein Dorn im Auge: Schottergärten. Auch einige Bauordnungen wollen die Versteinerung in Vorgärten verhindern. Das kann sogar zum Rückbau führen: Denn Schottergärten sind keine Grünflächen im Sinne der Bauordnung, auch wenn darin einzelne Pflanzen eingesetzt sind, urteilte das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 4 A 1791/21).
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht lehnte zudem den Antrag auf Berufung ab. Demnach können Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung verlangen, wenn Schottergärten aus bauordnungsrechtlicher Sicht unzulässig sind.
Damit folgten die Gerichte der Argumentation der Kläger nicht. Sie hatten die Position vertreten, dass es sich bei den Beeten um Grünflächen handle aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen.
Das sahen die Richter anders. Entscheidend sei, ob Grünflächen von mit Pflanzen bewachsenen Flächen geprägt seien – ob naturbelassen oder angelegt. Steinelemente seien zwar nicht per se ausgeschlossen. Sie müssten im Gesamtbild aber untergeordnete Bedeutung haben.
Statt um Grünflächen mit nicht übermäßig ins Gewicht fallendem Kies handele es sich in dem konkreten Fall vielmehr um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Das widerspreche der Intention des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt“auf das notwendige Ausmaß zu beschränken. Nach Vorschrift der Niedersächsischen Bauordnung müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein.