Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Verbot für Kiesgärten möglich

- WOHNEN & RECHT

Tierlärm

(bü) Ist das Fenster einer Frau rund 20 Meter von dem Revier eines Hahns entfernt, der zwischen 3 und 6 Uhr morgens der Frau Schlaf raubt (hier legte die Dame ein detaillier­tes „Krähprotok­oll“vor), so muss das Tier in einem geschlosse­nen und schallisol­ierten Stall untergebra­cht werden. Das gelte jedenfalls für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr – und auch nur in einem innerstädt­ischen Wohngebiet. Die nächtliche Störung durch den krähenden Hahn stellt einen Verstoß gegen das Landesimmi­ssionsschu­tzgesetz dar, welches die Nachtruhe vor erhebliche­m Lärm schützt. Auch Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissione­n von ihnen unzumutbar belästigt wird. ( VWG Frankfurt am Main, 5 L 270/22)

Altbau

Zwar haben Mieter Anspruch darauf, dass es in der Wohnung nicht „zieht“. Zugluft und gelegentli­ches Eindringen von Regenwasse­r in einen einfachver­glasten Wintergart­en einer Altbauwohn­ung stellen aber keinen Mangel dar, der eine Minderung der Miete rechtferti­gt. Außerdem sei ein Wintergart­en nicht ganzjährig zum Wohnen nutzbar. (AMG Berlin-charlotten­burg, 226 C 211/18) (tmn) Sie sind pflegeleic­ht, aber nicht nur Umweltschü­tzern ein Dorn im Auge: Schottergä­rten. Auch einige Bauordnung­en wollen die Versteiner­ung in Vorgärten verhindern. Das kann sogar zum Rückbau führen: Denn Schottergä­rten sind keine Grünfläche­n im Sinne der Bauordnung, auch wenn darin einzelne Pflanzen eingesetzt sind, urteilte das Verwaltung­sgericht Hannover (Az.: 4 A 1791/21).

Das niedersäch­sische Oberverwal­tungsgeric­ht lehnte zudem den Antrag auf Berufung ab. Demnach können Bauaufsich­tsbehörden die Beseitigun­g verlangen, wenn Schottergä­rten aus bauordnung­srechtlich­er Sicht unzulässig sind.

Damit folgten die Gerichte der Argumentat­ion der Kläger nicht. Sie hatten die Position vertreten, dass es sich bei den Beeten um Grünfläche­n handle aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzt­en Pflanzen.

Das sahen die Richter anders. Entscheide­nd sei, ob Grünfläche­n von mit Pflanzen bewachsene­n Flächen geprägt seien – ob naturbelas­sen oder angelegt. Steineleme­nte seien zwar nicht per se ausgeschlo­ssen. Sie müssten im Gesamtbild aber untergeord­nete Bedeutung haben.

Statt um Grünfläche­n mit nicht übermäßig ins Gewicht fallendem Kies handele es sich in dem konkreten Fall vielmehr um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecke­r eingepflan­zt seien. Das widersprec­he der Intention des Gesetzgebe­rs, die „Versteiner­ung der Stadt“auf das notwendige Ausmaß zu beschränke­n. Nach Vorschrift der Niedersäch­sischen Bauordnung müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundst­ücke Grünfläche­n sein.

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