Ostthüringer Zeitung (Saalfeld)
Landratsamt untersagt die Entnahme von Oberflächenwasser
Trockenheit erfordert aus ökologischen Gründen Schutzmaßnahmen für Gewässer
Saalfeld. . „Auf Grund der seit Wochen andauernden Trockenheit und der damit verbundenen geringen Wasserführung in den Gewässern ist die Entnahme von Wasser mittels Pumpen oder Schläuchen derzeit nicht zulässig“, darauf weist Thomas Feuerstein von der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Saalefeld-Rudolstadt dringend hin.
„Das Entnahmeverbot gilt auch für den Fall, dass eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt wurde.“
Es gibt auch eine Ausnahme, bei der die Entnahme bei vorliegender Genehmigung weiter möglich ist: Die Entnahme von Oberflächenwasser aus Gewässern 1. Ordnung, im Landkreis die Saale, Schwarza, Loquitz, und die Lichte unterhalb der Talsperre ist weiter zulässig. Die Genehmigung bleibt also nur bei diesen Gewässern 1. Ordnung in Kraft.
Erlaubt bleibt das Schöpfen mit Handgefäßen.
Die untere Wasserbehörde weist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hin, dass eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gemäß Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig ist. Hiervon ausgenommen ist, wie eingangs ausgeführt, lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen.
„Das Verbot der Wasserentnahme ist erforderlich, da das Niederschlagsdefizit der vergangenen Monate zu sehr geringen Abflüssen in den Oberflächengewässern geführt hat“, erklärt Feuerstein. „Die Wasserführung liegt gegenwärtig deutlich unter dem langjährigen mittleren Niedrigwasserabfluss für diese Jahreszeit. Die derzeitigen Abflüsse sind für einen ökologisch notwendigen Abfluss erforderlich, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.
Wer trotzdem Wasser aus Oberflächengewässern pumpt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Das Entnehmen von Wasser mit Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles ohne wasserrechtliche Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß Wasserhaushaltsgesetz und kann mit Bußgeld bis zu einer Höhe von 50 000 Euro geahndet werden.
Auch die Entnahme von Oberflächenwasser mit vorliegender Genehmigung ist bei geringer Wasserführung nicht zulässig.