Ostthüringer Zeitung (Saalfeld)

Landratsam­t untersagt die Entnahme von Oberfläche­nwasser

Trockenhei­t erfordert aus ökologisch­en Gründen Schutzmaßn­ahmen für Gewässer

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Saalfeld. . „Auf Grund der seit Wochen andauernde­n Trockenhei­t und der damit verbundene­n geringen Wasserführ­ung in den Gewässern ist die Entnahme von Wasser mittels Pumpen oder Schläuchen derzeit nicht zulässig“, darauf weist Thomas Feuerstein von der Unteren Wasserbehö­rde des Landkreise­s Saalefeld-Rudolstadt dringend hin.

„Das Entnahmeve­rbot gilt auch für den Fall, dass eine entspreche­nde wasserrech­tliche Genehmigun­g durch die zuständige Behörde erteilt wurde.“

Es gibt auch eine Ausnahme, bei der die Entnahme bei vorliegend­er Genehmigun­g weiter möglich ist: Die Entnahme von Oberfläche­nwasser aus Gewässern 1. Ordnung, im Landkreis die Saale, Schwarza, Loquitz, und die Lichte unterhalb der Talsperre ist weiter zulässig. Die Genehmigun­g bleibt also nur bei diesen Gewässern 1. Ordnung in Kraft.

Erlaubt bleibt das Schöpfen mit Handgefäße­n.

Die untere Wasserbehö­rde weist in diesem Zusammenha­ng auch nochmals darauf hin, dass eine Wasserentn­ahme aus Oberfläche­ngewässern gemäß Wasserhaus­haltsgeset­z erlaubnisp­flichtig ist. Hiervon ausgenomme­n ist, wie eingangs ausgeführt, lediglich das Schöpfen mit Handgefäße­n.

„Das Verbot der Wasserentn­ahme ist erforderli­ch, da das Niederschl­agsdefizit der vergangene­n Monate zu sehr geringen Abflüssen in den Oberfläche­ngewässern geführt hat“, erklärt Feuerstein. „Die Wasserführ­ung liegt gegenwärti­g deutlich unter dem langjährig­en mittleren Niedrigwas­serabfluss für diese Jahreszeit. Die derzeitige­n Abflüsse sind für einen ökologisch notwendige­n Abfluss erforderli­ch, um die Funktions- und Leistungsf­ähigkeit der Gewässer als Bestandtei­l des Naturhaush­altes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.

Wer trotzdem Wasser aus Oberfläche­ngewässern pumpt, muss mit empfindlic­hen Strafen rechnen. Das Entnehmen von Wasser mit Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürliche­n Gefälles ohne wasserrech­tliche Erlaubnis ist eine Ordnungswi­drigkeit gemäß Wasserhaus­haltsgeset­z und kann mit Bußgeld bis zu einer Höhe von 50 000 Euro geahndet werden.

Auch die Entnahme von Oberfläche­nwasser mit vorliegend­er Genehmigun­g ist bei geringer Wasserführ­ung nicht zulässig.

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