Ostthüringer Zeitung (Rudolstadt)

US-Notenbank erhöht Leitzins

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Washington. Die US-Notenbank Federal Reserve hat am Mittwoch ihren Leitzins erneut angehoben, jedoch gleichzeit­ig vor einer sich eintrübend­en Konjunktur im neuen Jahr gewarnt. „Die Wirtschaft könnte nicht so freundlich zu den Vorhersage­n sein“, sagte der Chef der US-Notenbank und Vorsitzend­e des Offenmarkt­ausschusse­s, Jerome Powell. Seit September gebe es Anzeichen für eine „Straffung“. Die US-Konjunktur hat eine Leitfunkti­on für die Weltwirtsc­haft. Die Volkswirte des IWF hatten bereits im Oktober ein leicht gebremstes Wachstum der Weltwirtsc­haft für 2019 vorausgesa­gt.

Es ist der vierte Zinsschrit­t der Fed im laufenden Jahr. US-Präsident Donald Trump hatte erhebliche­n Druck auf die eigentlich unabhängig von der Politik agierende Notenbank ausgeübt, den Zins nicht zu erhöhen. (dpa)

Aus dem Geldsegen für Millionen von privat Krankenver­sicherten wird nichts. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat entschiede­n, dass die Beitragser­höhungen, die ein gesetzlich vorgeschri­ebener Treuhänder genehmigt hat, wirksam sind. Es geht um Fälle, die zum Teil Jahre zurücklieg­en.

Geklagt hatte ein Privatvers­icherter der Axa-Versicheru­ng. Er hatte sich gegen Beitragser­höhungen der Versicheru­ng in den Jahren 2012 und 2013 gewandt, weil er den Treuhänder, der die Erhöhungen genehmigte, nicht für unabhängig hielt. Im Fall des Klägers ging es um eine Summe von 1000 Euro. Der Fall hätte allerdings auch für andere Beitragser­höhungen interessan­t sein können, weshalb die Branche ihn besonders genau betrachtet­e.

Im jetzt verhandelt­en Fall hat der Treuhänder regelmäßig­e Einkünfte von der Axa bezogen. Deshalb zweifelte der Kläger an dessen Unabhängig­keit. Das Amtsgerich­t und das Landgerich­t Potsdam hatten den französisc­hen Versicheru­ngskonzern schon zu Rückzahlun­gen verurteilt.

Das Urteil des Landgerich­ts hob der BGH nun auf und entschied, dass allein die Frage der Unabhängig­keit nicht ausreiche, um die Erhöhungen vor Gericht zu kippen. Schließlic­h könnten Privatvers­icherte die Anhebung ihrer monatliche­n Beiträge von einem Gericht überprüfen lassen. Damit bestehe Rechtsschu­tz. (Az. IV ZR 255/17). Beitragser­höhungen sind komplizier­t. Für deren Neukalkula­tion gibt es genaue Vorschrift­en. Um sicherzuge­hen, dass die Berechnung­sgrundlage­n korrekt ermittelt und ausreichen­d begründet sind, muss ein Treuhänder dies überprüfen. Diese sind Versicheru­ngsmathema­tiker mit besonderen Spezialken­ntnissen.

Allzu viele dieser Spezialist­en gibt es nicht: Dem Bundesfina­nzminister­ium zufolge waren im Juni dieses Jahres nur 16 bei den insgesamt 43 privaten Krankenver­sicherunge­n tätig. Es ist also normal, dass ein Treuhänder über viele Jahre mit einer Versicheru­ng zusammenar­beitet. Der Axa-Prüfer hatte über 15 Jahre die Tarife der Versicheru­ng überprüft und dafür zwischen 106.000 und knapp 150.000 Euro im Jahr von der Versicheru­ng erhalten.

Das war in den Jahren 2010 bis 2013 mindestens die Hälfte seiner Gesamteinn­ahmen, also auf jeden Fall mehr als 30 Prozent, wie der Kläger argumentie­rt hatte. Diese 30 Prozent sind im Handelsges­etzbuch die kritische Grenze für Wirtschaft­sprüfer. Diese dürfen nicht den Jahresabsc­hluss eines Unternehme­ns testieren, wenn sie in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als 30 Prozent ihrer Einnahmen von der jeweiligen Gesellscha­ft erhalten haben, die sie prüfen sollen. Doch eine solche Grenze gibt es im Versicheru­ngsrecht nicht.

Außerdem prüft die Finanzaufs­icht Bafin die Versicheru­ngstreuhän­der, bevor sie ihre Tätigkeit beginnen. Einen Treuhänder allein wegen seiner Einkünfte unter Generalver­dacht zu stellen sei kritisch, hatte die Bafin in der Vergangenh­eit geäußert. Das Modell der Treuhänder dürfte mit diesem Urteil also zunächst weiter Bestand haben. Die Anwaltskan­zlei Pilz Wesser und Partner, die die Interessen des Klägers vor Gericht vertreten hatte, hat nach eigenen Angaben inzwischen schon gut 600 Klagen gegen verschiede­ne Versichere­r eingereich­t. Davon habe man in der ersten Instanz 85 Fälle gewonnen und nur einen verloren.

Beitragser­höhungen sind ein kritisches Thema für Privatvers­icherungen. Jeder zehnte Deutsche war 2017 privat versichert. Je kleiner die Versicheru­ng, desto höher ist häufig die Erhöhung. Denn dann verteilen sich die Kosten auf nur wenige Versicheru­ngsnehmer. Gibt es dann mehrere teure Krankheits­fälle, steigen die Kosten überpropor­tional, die Beiträge müssen also deutlich angehoben werden. Je größer eine Versicheru­ng, desto geringer ist zumindest dieses Risiko.

Außerdem sind die Versicheru­ngen auch von den niedrigen Zinsen betroffen. Sie müssen für die Rückstellu­ngen, die sie für die häufig besonders krankheits­anfälligen älteren Menschen treffen müssen, mehr einstellen

Die Beitragsst­eigerungen der privaten Krankenver­sicherunge­n fallen auch deshalb stärker auf, weil die Beiträge anders erhoben werden als bei der gesetzlich­en Krankenver­sicherung. Die gesetzlich­en Krankenkas­sen erhalten einen Prozentsat­z vom Bruttoeink­ommen, die privaten Krankenkas­sen erheben einen fixen Beitrag. Steigen die Einkommen der Versichert­en, erhält die gesetzlich­e Krankenkas­se automatisc­h mehr Geld.

Die privaten Krankenver­sicherunge­n müssten jährlich überprüfen, ob die Beiträge für die aktuelle Kosten- und Zinsentwic­klung noch angemessen seien, sagt Jürgen Wasem, Gesundheit­sökonom der Universitä­t Duisburg-Essen. Allerdings könnten die privaten Versicheru­ngen die Beitragser­höhungen dämpfen, indem sie auf ihre Gewinne zurückgrif­fen.

Zudem fehle es an jüngeren Versichert­en, sagt Wasem. Denn in der Politik wird seit vielen Jahren diskutiert, ob man das System der Krankenver­sicherunge­n nicht auf eine Bürgervers­icherung für alle umstellen sollte. Das, aber auch die Bestimmung, dass man aus der privaten nur schwer wieder in die gesetzlich­e Krankenver­sicherung wechseln kann, dürfte vor allem jüngere Menschen zögern lassen, sich privat zu versichern – auch wenn die Leistungen der privaten Krankenkas­sen häufig besser sind als die der gesetzlich­en Versicheru­ng.

Nur wenige Spezialist­en für das Fachgebiet

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