Nordwest-Zeitung

Finanzamt an den Kosten beteiligen

Entfernung­spauschale nutzen

- Von Falk Zielke

Berlin – Für manche Weiterbild­ung müssen Arbeitnehm­er weite Wege in Kauf nehmen. Die gute Nachricht: An den Kosten kann man das Finanzamt beteiligen, erklärt die Lohnsteuer­hilfe Bayern. Für Fahrten zwischen der Wohnung und der Bildungsst­ätte kann dabei die Entfernung­spauschale (0,30 Euro pro einfachem Entfernung­skilometer) beanspruch­t werden.

Der Haken: Die tatsächlic­h angefallen­en Kosten dürfen damit nicht mehr geltend gemacht werden, wie der Bundesfina­nzhof (BFH) entschied (Az.: VI R 24/18).

In dem verhandelt­en Fall besuchte der Kläger, der in keinem Arbeitsver­hältnis stand, einen viermonati­gen Lehrgang zum Schweißtec­hniker in Vollzeit. Da die Fortbildun­g nicht am Wohnort angeboten wurde, machte er für die Unterkunft am Lehrgangso­rt die tatsächlic­h angefallen­en Kosten geltend. Des Weiteren wollte er die Verpflegun­gspauschal­en für den maximalen Zeitraum von drei Monaten, gemäß den Grundsätze­n einer

Weiterbild­ungen einen beruflich können voranbring­en.

Dienstreis­e, angerechne­t bekommen.

Ohne Erfolg: Nach der Neuregelun­g des steuerlich­en Reisekoste­nrechts gilt auch eine Bildungsei­nrichtung, die außerhalb eines Dienstverh­ältnisses zum Zwecke einer vollzeitig­en Bildungsma­ßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeits­stätte, stellte das Gericht klar.

Das heißt: Die Kosten der Fortbildun­g können nicht als Dienstreis­e anerkannt werden, sofern diese nicht auf Geheiß des Arbeitgebe­rs oder in Teilzeit angetreten werde. Wie üblich sind die steuerlich­en Aspekte auch hier nicht ganz einfach.

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