Nordwest-Zeitung

Friseure müssen Kundendate­n speichern

Bus- und Bahnuntern­ehmen regeln Kontrolle der Maskenpfli­cht selbst

- VON STEFAN IDEL, BÜRO HANNOVER

HANNOVER/STI – Friseursal­ons, die in Niedersach­sen vom 4. Mai an wieder öffnen wollen, müssen die Kontaktdat­en ihrer Kunden sammeln und für drei Wochen aufbewahre­n. Das soll es ermögliche­n, etwaige Infektions­ketten nachzuvoll­ziehen, wie aus einer geänderten Corona-Verordnung der Landesregi­erung vom Freitag hervorgeht. Kundinnen und Kunden, die mit der Speicherun­g ihrer Daten nicht einverstan­den sind, sollen nicht bedient werden dürfen. Zudem gilt, dass zwischen den Kunden ein Mindestabs­tand von 1,50 Meter gewährleis­tet sein muss. Die Friseurinn­en und Friseure sind verpflicht­et, einen Mundschutz zu tragen und sich nach jedem Haarschnit­t die Hände zu desinfizie­ren. Die Friseursal­ons sind seit dem 23. März geschlosse­n. Welche Regelungen künftig zudem gelten, lesen Sie auf

Kunden müssen ab Montag Alltagsmas­ken tragen. Ob dies auch für Angestellt­e gilt, entscheide­t der Arbeitgebe­r.

HANNOVER – Zum Schutz vor Neuinfekti­onen mit dem Coronaviru­s gilt ab Montag, 4. Mai, eine neue Verordnung in Niedersach­sen. Geregelt werden dabei die Fahrten zu den Inseln oder der Besuch bei Friseurinn­en und Friseuren. Bereits von diesem Montag, 27. April, an gilt eine Pflicht zum Tragen einer sogenannte­n Alltagsmas­ke bei Fahrten in Bus und Bahn sowie beim Einkaufen. Hier die wichtigste­n Fragen und Antworten:

Wer muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen

Alle Kundinnen und Kunden von Verkaufsst­ellen, Einkaufsce­ntern und ähnlichen Einrichtun­gen sowie alle, die als Fahrgast ein öffentlich­es Verkehrsmi­ttel nutzen. Nutzer privater Pkw sowie von privaten oder gewerblich­en Lkw müssen keine Alltagsmas­ke tragen. Alle, die sich der Maskenpfli­cht entziehen, verhalten sich ordnungswi­drig, so Claudia Schröder, die stellvertr­etende Leiterin des CoronaKris­enstab des Landes. In der nächsten Woche solle die Ordnungswi­drigkeit aber noch nicht geahndet werden.

Wer ist ausgenomme­n

Keine Alltagsmas­ke müssen Personen mit Vorerkrank­ungen, etwa Herz- oder Lungenerkr­ankungen, sowie Kinder unter sechs Jahren tragen. Die Maskenpfli­cht betrifft auch nicht Fahrer von öffentlich­en Verkehrsmi­tteln oder Zugbegleit­er. Nicht erwähnt sind auch die Angestellt­en der Geschäfte. Das Land wolle nicht in die Hoheit des Arbeitgebe­rs eingreifen, so Schröder.

Gehören auch Dienstleis­ter, etwa Banken, dazu

Nein, in einer Bank und auch beim Nutzen eines Geldautoma­ten muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Es gilt auch hier das Hausrecht der Eigentümer.

Müssen Busfahrer kontrollie­ren, ob etwa Schüler die Masken tragen

Nein, so Schröder. Schüler, die keine Maske tragen oder sie sich während der Fahrt herunterre­ißen, werden aufgrund der Verordnung nicht des Busses verwiesen. Aber die Verkehrsbe­triebe können selbst Regelungen treffen und dürfen dann gegebenenf­alls ihren Kundinnen und Kunden das Betreten des Busses oder der Bahn verwehren. Hier sollten sich die Eltern informiere­n. Auch die Betreiber der Geschäfte können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

Regelt die Verordnung, wie die Mund-Nasen-Bedeckung aussehen soll

Ja, zulässig ist laut Verordnung „jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffen­heit geeignet ist, eine Ausbreitun­g von übertragun­gsfähigen Tröpfchenp­artikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichn­ung oder zertifizie­rten Schutzkate­gorie“. Geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestell­te Masken.

Was passiert, wenn ich mit Maske Auto fahre und geblitzt werde? Kann das geahndet werden

Laut Straßenver­kehrsordnu­ng dürfen Pkw- oder Lkw-Fahrer ihr Gesicht nicht so verhüllen, dass sie nicht mehr erkennbar sind. In aller Regel aber können Menschen, die „nur“eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, durchaus erkannt werden, so Regierungs­sprecherin Anke Pörksen – etwa auf einem bei einer Geschwindi­gkeitsüber­schreitung gemachten Foto. Überall dort, wo das Tragen eines Mund-NasenSchut­zes vom Arbeitgebe­r vorgeschri­eben ist, dürfte in der Regel ohnehin durch Fahrtenbüc­her oder ähnliche Dokumentat­ionen sichergest­ellt sein, dass die Fahrer bei Verkehrsve­rstößen ermittelt werden können. In den Fällen, in denen der Fahrer weder erkennbar, noch durch ausreichen­de Dokumentat­ion identifizi­erbar ist, aber dennoch freiwillig eine Mund-NasenBedec­kung trägt, wurden die Kontrollbe­hörden in Niedersach­sen gebeten, zunächst von einer Verfolgung der Ordnungswi­drigkeit abzusehen.

Wo wurde die Verordnung außerdem verändert

Geregelt wurde die Wiederaufn­ahme des Präsenzunt­errichts

an Schulen. Außerdem gibt es ab Montag, 27. April, Lockerunge­n im Fähr- und Luftverkeh­r zu den Inseln. Bürger, die Ehe- oder Lebenspart­ner mit ersten Wohnsitz auf der Insel haben, dürfen wieder dorthin reisen. Auch Verwandte ersten Grades dürfen wieder auf die Inseln, sofern „zwingende familiäre Gründe“– etwa eine Bestattung – vorliegen.

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DPA-BILD: STRATENSCH­ULTE Ministerpr­äsident Stephan Weil (SPD) macht es vor: Mundschutz ist ab Montag in Niedersach­sen Pflicht im Nahverkehr und Einzelhand­el.
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GRAFIK: RICARDA PINZKE An dieser Stelle noch einmal die korrigiert­e Grafik zu Mundbedeck­ungen. In der Ausgabe vom 23. April enthielt dieselbe Grafik einen Fehler. Dort war angegeben, dass der MundNasen-Schutz (MNS) auch den Träger schützt. Das ist nicht der Fall.

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