Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist die Wirtschaftlichkeit entscheidend
Muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Mietwagenkosten zahlen?
Durch einen Verkehrsunfall ist an dem Fahrzeug des Geschädigten ein Reparaturschaden entstanden. Er lässt sein Fahrzeug reparieren. Während der unfallbedingten Reparatur mietet er ein Ersatzfahrzeug an. Zusammen mit der Reparaturkostenrechnung bekommt der Geschädigte dann die Mietwagenrechnung. Beides reicht er bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein. Während sie die Reparaturkosten zahlt, stellt sie sich bei den Mietwagenkosten quer. Aber hat die Versicherung nicht immer auch die Mietwagenkosten zu zahlen?
Ein Beispiel des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2018:
Verunfallt war ein Rentner. Angemietet hatte er einen Mietwagen für 11 Tage. Gefahren war er mit dem Mietfahrzeug 239 km. Durchschnittlich hatte der Geschädigte mit dem Mietfahrzeug also kalendertäglich 22 km zurückgelegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekommt der Geschädigte die Mietwagenkosten nur dann ersetzt, wenn das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich gewesen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn bereits die kalendertägliche Fahrleistung dafür spricht, dass der Geschädigte auf das Mietfahrzeug angewiesen gewesen ist. Kritisch wird das ab einer kalendertäglichen Fahrleitung um die 20 km. Der Geschädigte muss dann weiter vortragen, warum er auf die ständige Mobilität notwendig angewiesen gewesen ist. Er muss auch dazu vortragen, warum Taxi, Bus oder Bahn keine zumutbaren Alternativen sind. Das Wohnen auf die Lande und die eigene körperliche Beeinträchtigung oder auch die körperliche Behinderung des Ehepartners könnten dann die Mietwagenkosten begründen.
Grundlage zur Berechnung der Mietwagenkosten uneinheitlich
Ist dann geklärt, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung auch für die Mietwagenkosten aufzukommen hat, bleibt die Frage nach der Abrechnung der Mietwagenkosten. Deutschlandweit ist die Rechtsprechung bezüglich der Mietwagenkosten umstritten. Während einige Gerichte nach der sogenannten Schwacke-Liste die Mietwagenkosten errechnen, halten andere Gerichte den sogenannten Fraunhofer-Marktpreisspiegel für angemessen. Wieder andere Gerichte gehen davon aus, dass Mietwagenkosten nach den arithmetischen Mittel aus der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Marktpreisspiegel zu erstatten seien.
Der Bundesgerichtshof hat keine klare „Marschroute“vorgegeben: Sowohl die Schwacke-Liste, als auch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel hat er als „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“befunden. Darauf folgt, dass der Geschädigt je nach Unfallort unterschiedlich hohe Mietwagenkosten durchsetzen kann. Hat sich der Verkehrsunfall im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Zwickau ereignet, könnte der Geschädigte Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste durchsetzen. Hätte sich der Verkehrsunfall hingegen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Passau ereignet, könnte der Geschädigte die Mietwagenkosten lediglich nach dem FraunhoferMarktpreisspiegel ersetzt verlangen.
Im Ergebnis hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles deshalb Anspruch auf einen Mietwagen, sofern er tatsächlich auf ihn angewiesen gewesen ist. Sofern die Fahrleistung bei unter 20 km pro angemieteten Tag liegt, ist die Notwendigkeit des Mietwagens nicht indiziert. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann die Zahlung der Mietwagenkosten verweigern. Der Geschädigte sollte dann weiter vortragen, warum er dennoch auf das Mietfahrzeug angewiesen gewesen ist. Anderenfalls bleibt er auf den Mietwagenkosten sitzen. Und das obwohl er den Verkehrsunfall nicht verursacht hat
( www.rae-wandscher.de