Nordwest-Zeitung

Erlass erlaubt Pumpen an Gräben

Behörden uneins über Regelung zur Wasserentn­ahme

- VON JÖRG JUNG

Wie viel Wasser dürfen die Bürger ohne Geneh; migung aus den Gräben und Kanälen entneh; men? In den Behörden im Nordwesten geht die Meinung darüber ausei; nander.

A=RICH/OLDEN<=RG/<RAKE/ HANNOVER – Noch immer leidet die Natur im Nordwesten unter dem viel zu trockenen Sommer. Um bei der Rasenpfleg­e Geld zu sparen, zapft manch ein Gartenbesi­tzer das Wasser kurzerhand aus dem nächsten Graben oder Kanal ab. Doch das ist ja eigentlich verboten, oder etwa nicht?

Die Antwort auf diese Frage ist tatsächlic­h komplizier­ter als erwartet, denn in den zuständige­n Amtsstuben gehen die Meinungen darüber auseinande­r. Das in Paragraf 32 des Niedersäch­sischen Wassergese­tzes (NWG) klar formuliert­e Verbot des Einsatzes von Pumpen zur Wasserentn­ahme ist löchrig geworden – durch den Erlass einer Behörde, die es schon lange nicht mehr gibt.

> ? ??? Liter täglich

Der Hinweis in der , dass das Benutzen von Pumpen auch und gerade in der aktuellen Trockenper­iode verboten ist und den Bürgern bei Zuwiderhan­dlung empfindlic­he Strafen drohen, war bei einigen Gartenbesi­tzern auf völliges Unverständ­nis gestoßen. Gleich mehrere Leser berichtete­n, dass die Entnahme von Wasser – ungeachtet der derzeitige­n Wasserknap­pheit – in ihrer Stadt ausdrückli­ch nicht geahndet werde.

Und tatsächlic­h bestätigt Fachdienst­leiter Hans-Dieter Griepenstr­oh von der Unteren Wasserbehö­rde in Brake, dass in seinem Zuständigk­eitsbereic­h mit anderem Maß gemessen wird. Während seine Kollegen in den Behörden im Landkreis Oldenburg oder in Aurich auf den genauen Wortlaut des Gesetzes pochen, der den Bürgern nur das „Schöpfen mit Handgefäße­n“erlaubt, stellt Brake den Bewohnern der Wesermarsc­h das Abpumpen von bis zu 10 000 Litern Wasser aus den Kanälen frei – täglich.

@inisterium staunt

Dass damit noch der im Gesetz definierte „Gemeingebr­auch“abgedeckt sein soll, sorgt im fernen Hannover für ungläubige­s Staunen. Auch ohne Rücksprach­e mit den hauseigene­n Juristen ist sich Sabine Schlemmer-Kaune, Sprecherin des niedersäch­sischen Umweltmini­steriums, auf Nachfrage unserer Zeitung sicher, dass diese großzügige Auslegung nicht im Sinne des Gesetzes sein kann.

Das sieht die Wasserbehö­rde in Brake freilich ganz anders und zieht ein fast 20 Jahre altes Ass aus dem Ärmel. Auf die Einschätzu­ng des Ministeriu­ms angesproch­en verweist Griepenstr­oh auf einen Runderlass der Bezirksreg­ierung Weser-Ems aus dem Jahr 1999. Darin wird der Gebrauch „kleiner Motorpumpe­n“ausdrückli­ch dem Schöpfen mit Handgefäße­n gleichgest­ellt.

Auch die Tatsache, dass die Bezirksreg­ierung bereits im Jahr 2005 aufgelöst wurde, ändere daran nichts, so Griepenstr­oh, denn das Umweltmini­sterium selbst habe im Jahr 2011 auf Nachfrage erklärt, dass „die Verordnung­en der Bezirksreg­ierungen weiter angewandt“werden können und die genaue Definition einer Grenze für die Wasserentn­ahme für „nicht erforderli­ch“gehalten werde.

Gartenbesi­tzer, denen aktuell wegen ihrer Wasserpump­e Ärger mit dem Amt droht, sollten allerdings nicht zu früh jubeln, denn auch 1999 galt schon der Grundsatz, dass die Gewässer durch das Abpumpen nicht geschädigt werden dürfen.

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