Erlass erlaubt Pumpen an Gräben
Behörden uneins über Regelung zur Wasserentnahme
Wie viel Wasser dürfen die Bürger ohne Geneh; migung aus den Gräben und Kanälen entneh; men? In den Behörden im Nordwesten geht die Meinung darüber ausei; nander.
A=RICH/OLDEN<=RG/<RAKE/ HANNOVER – Noch immer leidet die Natur im Nordwesten unter dem viel zu trockenen Sommer. Um bei der Rasenpflege Geld zu sparen, zapft manch ein Gartenbesitzer das Wasser kurzerhand aus dem nächsten Graben oder Kanal ab. Doch das ist ja eigentlich verboten, oder etwa nicht?
Die Antwort auf diese Frage ist tatsächlich komplizierter als erwartet, denn in den zuständigen Amtsstuben gehen die Meinungen darüber auseinander. Das in Paragraf 32 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) klar formulierte Verbot des Einsatzes von Pumpen zur Wasserentnahme ist löchrig geworden – durch den Erlass einer Behörde, die es schon lange nicht mehr gibt.
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Der Hinweis in der , dass das Benutzen von Pumpen auch und gerade in der aktuellen Trockenperiode verboten ist und den Bürgern bei Zuwiderhandlung empfindliche Strafen drohen, war bei einigen Gartenbesitzern auf völliges Unverständnis gestoßen. Gleich mehrere Leser berichteten, dass die Entnahme von Wasser – ungeachtet der derzeitigen Wasserknappheit – in ihrer Stadt ausdrücklich nicht geahndet werde.
Und tatsächlich bestätigt Fachdienstleiter Hans-Dieter Griepenstroh von der Unteren Wasserbehörde in Brake, dass in seinem Zuständigkeitsbereich mit anderem Maß gemessen wird. Während seine Kollegen in den Behörden im Landkreis Oldenburg oder in Aurich auf den genauen Wortlaut des Gesetzes pochen, der den Bürgern nur das „Schöpfen mit Handgefäßen“erlaubt, stellt Brake den Bewohnern der Wesermarsch das Abpumpen von bis zu 10 000 Litern Wasser aus den Kanälen frei – täglich.
@inisterium staunt
Dass damit noch der im Gesetz definierte „Gemeingebrauch“abgedeckt sein soll, sorgt im fernen Hannover für ungläubiges Staunen. Auch ohne Rücksprache mit den hauseigenen Juristen ist sich Sabine Schlemmer-Kaune, Sprecherin des niedersächsischen Umweltministeriums, auf Nachfrage unserer Zeitung sicher, dass diese großzügige Auslegung nicht im Sinne des Gesetzes sein kann.
Das sieht die Wasserbehörde in Brake freilich ganz anders und zieht ein fast 20 Jahre altes Ass aus dem Ärmel. Auf die Einschätzung des Ministeriums angesprochen verweist Griepenstroh auf einen Runderlass der Bezirksregierung Weser-Ems aus dem Jahr 1999. Darin wird der Gebrauch „kleiner Motorpumpen“ausdrücklich dem Schöpfen mit Handgefäßen gleichgestellt.
Auch die Tatsache, dass die Bezirksregierung bereits im Jahr 2005 aufgelöst wurde, ändere daran nichts, so Griepenstroh, denn das Umweltministerium selbst habe im Jahr 2011 auf Nachfrage erklärt, dass „die Verordnungen der Bezirksregierungen weiter angewandt“werden können und die genaue Definition einer Grenze für die Wasserentnahme für „nicht erforderlich“gehalten werde.
Gartenbesitzer, denen aktuell wegen ihrer Wasserpumpe Ärger mit dem Amt droht, sollten allerdings nicht zu früh jubeln, denn auch 1999 galt schon der Grundsatz, dass die Gewässer durch das Abpumpen nicht geschädigt werden dürfen.