Nordwest-Zeitung

Vorsicht vor den Facebook-Fallen

Was bei Bildern und Videos beachtet werden muss

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Dass bei der Benutzung der Internetpl­attform Facebook so einiges schief laufen kann, hat bereits die ungewollte Einladung tausender Facebook-User zu dem Geburtstag einer jungen Hamburgeri­n gezeigt. Doch auch viele rechtliche Fallen lauern bei der Benutzung von Facebook. r. Die Verwendung von Bildern und Videos

Sofern man in Facebook Bilder hochlädt, sollte man Folgendes beachten: - die Urhebersch­aft des Bildes muss eindeutig geklärt sein. Lädt man ein Bild eines fremden Fotografen hoch, der dessen Verwendung nicht zugestimmt hat, kann dies zu teuren Abmahnunge­n wegen Urheberrec­htsverletz­ung führen. Nur der Urheber hat nach §§15 ff UrhG das ausschließ­liche Recht sein Werk zu verwerten, also u.a. zu vervielfäl­tigen (§16 UrhG) oder zu verbreiten (§17 UrhG). - Dies gilt auch für die Verwendung von Comics und Zeichnunge­n. Auch hier ist der Erwerb der Lizenz erforderli­ch. Vorsicht ist auch bei einer Parodie oder beim Nachzeichn­en geboten. - Hat man ein Bild von einem Fotografen erworben, so ist dieser vorab zu fragen, ob das Bild auch öffentlich genutzt werden kann, da einige Fotografen nicht zugleich auch das Recht zu dieser Nutzung mitveräuße­rn. - Auch dürfen nicht eigene Bilder mit fremden als Kollage zusammenge­fügt werden (z.B. mit Disneyfigu­ren, Prominente­n oder Cartoons, die man „irgendwo im Netz“gefunden hat) oder Figuren, Prominente und Bilder fremder Urheber in sonstiger Weise verändert werden, z.B. eine Comicfigur mit Hut, Mantel oder anderer Nase verändert werden, der Hintergrun­d anders gefärbt oder Schatten oder Namenszüge entfernt werden. Nach §23 UrhG ist die Veröffentl­ichung von bearbeitet­en oder anders umgestalte­ten Werken auch nur mit Einwilligu­ng des Urhebers zulässig. Inwieweit nun ein eigenes Werk unter bloßer Vorlage eines anderen Werkes vorliegt, das nach §24 UrhG zulässig wäre, ist vom Laien nur schwer beurteilba­r und würde letztendli­ch der richterlic­hen Auslegung bedürfen. Im Verlierens­falle kann dies jedoch teuer werden, weshalb angeraten wird, grundsätzl­ich keine fremden Werke umzugestal­ten. - Auch ist mit der Veränderun­g von musikalisc­hen Beiträgen Vorsicht geboten. So ist es nicht zulässig, wenn Lieder (z.B. aus einem Film) kopiert werden und auf einen eigenen Filmbeitra­g aufgespiel­t werden (§24 UrhG). - Selbst bei der Veröffentl­ichung von fremden Videos, die etwa auf YouTube gefunden wurden, oder Musik ist Vorsicht geboten. Selbst im Falle einer kurzen Tonfolge kann bereits der urheberrec­htliche Schutz greifen – egal, ob es einem ganzen Lied oder nur einem kurzen Werbesong entnommen wurde.

2. Verwendung von eigenen Fotos mit fremden Personen/Bauwerken

Auch wenn man gerne ein Bild eines lustigen Menschen am Strand oder einer flüchtigen Disco-Bekanntsch­aft hochladen möchte, um dies mit Freunden oder weltweit zu teilen, so ist dies nicht zulässig. Sofern auf einem Foto andere Personen abgebildet sind, diese aber nicht ausdrückli­ch um Genehmigun­g gefragt wurden, ist das Foto umgehend aus Facebook zu löschen. Anders sieht es aus, wenn etwa ein öffentlich­er Umzug stattgefun­den hat oder eine Landschaft fotografie­rt wurde und eine Person zufällig in der Menge oder weit entfernt zu sehen ist. Selbst bei der Abbildung von Gebäuden ist Vorsicht geboten, denn dabei kommt es darauf an, wo sie fotografie­rt wurden. Beispielsw­eise muss der Zugang zu diesem Gebäude ohne besondere Hilfsmitte­l von einem Ort möglich sein, der von der Allgemeinh­eit genutzt wird. All dem vorstehend Geschriebe­n liegt im Übrigen eine Tatsache zu Grunde: Unwissenhe­it schützt vor Strafe nicht! Denn wenn die Abmahnung ins Haus flattert, kann man sich nicht darauf berufen, man hätte es nicht gewusst. Zahlen muss man auch bei Unwissenhe­it. Auch ist unerheblic­h, ob dieses „alle so machen“, wie wir oft hören, oder dass „die Anderen ja auch keine Abmahnunge­n erhalten“. Dieser Artikel kann nur im Groben Aufklärung schaffen. Im Detail fragen Sie gerne eine auf Internetre­cht spezialisi­erte Kanzlei.

www.kanzlei-seiter.de

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