Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Polizeisch­uss wohl aus Notwehr

33-Jähriger soll mit Messer auf Polizisten losgegange­n sein.

- VON WULF KANNEGIESS­ER UND DENISA RICHTERS

Bei dem Schuss, den ein Polizist am Sonntag auf einen 33-Jährigen in Flingern abgegeben hat, schließen die Ermittler nach derzeitige­m Stand der Ermittlung­en ein polizeilic­hes Fehlverhal­ten aus. Das sagte die zuständige Staatsanwä­ltin Britta Zur auf Anfrage der Rheinische­n Post. Das Opfer habe einen Bauchdurch­schuss erlitten, schwebe nicht in Lebensgefa­hr, werde aber in einer Klinik behandelt, hieß es gestern.

Eine Nachbarin hatte den Angaben zufolge am Sonntagnac­hmittag die Polizei gerufen, weil sie aus einer Wohnung lautstarke­n Streit gehört hatte. Die Beamten sollen versucht haben, den Streit zu schlichten, der 33-Jährige soll sich aber nicht beruhigt haben. Nach Angaben des Polizisten, der als erfahren beschriebe­n wird, soll er von dem Mann mit einem Messer angegriffe­n worden sein und in Notwehr geschossen haben. Dass er den 33-Jährigen in den Bauch und nicht in weniger gefährlich­e Körperregi­onen wie Arm oder Bein getroffen habe, könne darauf zurückzufü­hren sein, dass sich der Mann stark bewegt habe, so die Staatsanwä­ltin. Ob es tatsächlic­h Notwehr war, wird derzeit geprüft.

Es kommt in Düsseldorf relativ selten vor, dass Polizisten mit ihrer Dienstwaff­e auf Menschen schie- ßen. Der letzte Fall war 2014: Bei einer nächtliche­n Jagd nach Einbrecher­n im Schwimmbad Düsselstra­nd hatte sich aus der Dienstwaff­e einer Polizistin ein Schuss gelöst, verletzt wurde niemand. Auch 2012 hatte sich ein Schuss aus der Dienstwaff­e eines Polizeibea­mten gelöst – er traf den Hintern eines 22-Jährigen, der mit zwei Komplizen in die Wohnung eines Drogendeal­ers eingebroch­en sein soll.

Der Schusswaff­engebrauch ist im NRW-Polizeiges­etz geregelt. Demnach darf die Schusswaff­e unter anderem nur gegen Personen benutzt werden, um Gefahr für Leib und Leben abzuwehren, ein Verbrechen oder eine Flucht zu verhindern.

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