Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld West

Ratenzahlu­ng ist nicht ratsam

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Fenster, Fassade, Dach: Wer seine mindestens zehn Jahre alte, zu eigenen Wohnzwecke­n genutzte Immobilie einer energetisc­hen Sanierung unterzieht, kann dabei steuerlich profitiere­n. Die Kosten des ausführend­en Fachuntern­ehmens sind zu 20 Prozent absetzbar – bis zu einer Höchstgren­ze von 40.000 Euro und verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren. Wichtige Voraussetz­ung dafür ist, dass Steuerzahl­erinnen und Steuerzahl­er parallel keine anderen Fördermitt­el der KfW oder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkon­trolle (BAFA) in Anspruch nehmen. Und, dass sie den Aufwand nicht in Raten bezahlen. Sonst ist der Bonus unter Umständen verspielt.

Genau das ist Steuerzahl­ern bereits passiert. Auf ein entspreche­ndes Urteil des Finanzgeri­chts München (Az.: 8 K 1534/23) verweist der

Bund der Steuerzahl­er. In dem konkreten Fall hatte ein Paar in seinem Einfamilie­nhaus eine neue Heizungsan­lage einbauen lassen. Preis: rund 8.120 Euro. Im Jahr der Fertigstel­lung bezahlte das Paar aber zunächst nur 2.000 Euro, der restliche Betrag sollte in Raten abgestotte­rt werden. Das zuständige Finanzamt versagte dem Paar den Steuerabzu­g daraufhin. Zurecht, wie das Gericht später feststellt­e.

Aufwand und Zahlung müssen in einem Jahr zusammenfa­llen

„Ausgaben werden im Steuerrech­t in der Regel nur in dem Jahr berücksich­tigt, in dem sie anfallen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahl­er. Zum vollständi­gen Abschluss einer energetisc­hen Maßnahme zählt aber eben nicht nur die Fertigstel­lung durch die Handwerker. Auch die vollständi­ge Bezahlung der Arbeiten ist dafür notwendige Bedingung.

Wird die Maßnahme im Jahr der Installati­on nicht vollständi­g bezahlt, fallen Aufwand und Zahlung nicht zusammen, wodurch die Kosten grundsätzl­ich nicht absetzbar sind – weder in Teilen noch zu einem späteren Zeitpunkt.

„Deshalb ist es nach aktueller Rechtsprec­hung wichtig, den Rechnungsb­etrag im Jahr der Fertigstel­lung der Maßnahme komplett und nicht in Raten zu zahlen“, so Karbe-Geßler. Denn selbst wenn alle anderen Voraussetz­ungen vorbildlic­h erfüllt sind, also etwa die erforderli­chen Bescheinig­ungen über die Maßnahme vorliegen und die Steuererkl­ärung korrekt ausgefüllt wurde, kann es am Ende genau an der Zahlungsme­thode scheitern. dpa

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/ DPA Für energetisc­he Maßnahmen kann es Steuerermä­ßigungen geben: Wichtig ist aber, dass Eigentümer alle erforderli­chen Voraussetz­ungen dafür erfüllen.

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