Bund: Zurück zum alten Bußkatalog
Fahrverbote wohl rechtlich bedenklich
Berlin Noch keine Klarheit für Autofahrer: Bund und Länder haben sich trotz rechtlicher Unsicherheiten bei neuen und schärferen Regeln über Fahrverbote bei zu schnellem Fahren vorerst auf keine einheitliche Linie geeinigt. Der Bund forderte die Länder auf, ab sofort den alten Bußgeldkatalog wieder anzuwenden, wie das Bundesverkehrsministerium am Donnerstag nach Beratungen mit den Ländern mitteilte.
Hintergrund sind rechtliche Unsicherheiten, vor allem über eine Regelung: Demnach droht nun ein Monat Führerscheinentzug, wenn man innerorts 21 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt oder außerorts 26 km/h zu schnell ist – zuvor galt dies bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 km/h im Ort und 41 km/h außerhalb. Das Bundesverkehrsministerium habe den Landesverkehrsministerien mitgeteilt, dass die in der neuen Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Fahrverbote wahrscheinlich nichtig sind – wegen eines „fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage“im Gesetzestext.
Das Bundesverkehrsministerium teilte zudem mit, für die bislang geahndeten Fälle nach den neuen Regeln werde an einer bundeseinheitlichen Lösung gearbeitet. Es sollten schnellstens ein neuer ausgewogener Vorschlag und ein faires Angebot an die Länder für Verkehrssicherheit, aber auch Verhältnismäßigkeit gemacht werden.
Die umstrittenen neuen Regeln gelten erst seit Ende April, im Zuge einer umfassenden Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Kern ging es dabei eigentlich um mehr Schutz und attraktivere Bedingungen für Fahrradfahrer. Problematisch sind aber offenbar Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung – darin sind auch die Änderungen zum Führerscheinentzug für Raser geregelt. Übrige Vorschriften seien allerdings wirksam. Bundesverkehrsminister Scheuer hatte schon Mitte Mai signalisiert, (seine eigene) „unverhältnismäßige“Regelung zu den Fahrverboten wieder kippen zu wollen. Damals aber war von formalen Gründen nicht die Rede. Grund waren wohl eher Proteste vieler Autofahrer.
Verkehrsrechtlerin Daniela Mielchen vom Deutschen Anwaltsverein erläuterte: Bei Erlass einer Verordnung müsse angegeben werden, auf welcher Rechtsgrundlage der Verordnungsgeber gehandelt hat. Dies sei aber unzureichend geschehen: „Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit scheint es jedoch geboten, die gesamte Verordnung als nichtig anzusehen.“