Bausparer erzielen Erfolg
Eine Bausparkasse darf nicht einfach alte Verträge auflösen – jedenfalls nicht immer. Das hat nun ein Gericht entschieden
Karlsruhe Eine Vertragsklausel der Bausparkasse Badenia, nach denen sie bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen kann, ist unwirksam. Das hat das Landgericht Karlsruhe am Freitag nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden.
Die Klausel bedeute in ihrer konkreten Formulierung eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer, begründete eine Richterin das Urteil. Die Vertragsklausel sollte dem Unternehmen ermöglichen, nach vorheriger Ankündigung einen Bausparvertrag zu kündigen, wenn dieser nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erreicht hat oder ein Kunde die Zuteilung des Bauspardarlehens nach 15 Jahren noch nicht angenommen hat.
Die Karlsruher Entscheidung könnte Pilotcharakter haben, denn auf ähnliche Klauseln setzen auch die Landesbausparkasse (LBS) Südwest und der Verband der Privaten Bausparkassen. Dagegen laufen ebenfalls Klagen von Verbraucherschützern vor den Landgerichten in Stuttgart und Berlin, die im Oktober verhandelt werden sollen.
Bei ihrer Entscheidung ist die Kammer nach Angaben der Richterin von der kundenunfreundlichsten Auslegung der Klausel ausgegangen. Die Kunden würden benachteiligt, weil sie keine Möglichkeit mehr hätten, die Kündigung noch abzuwenden, nachdem die Badenia ihre Absicht mitgeteilt habe – etwa durch weitere Einzahlungen oder das Abrufen des Darlehens.
Im Februar hatte der Bundesgerichtshofs eine Entscheidung zugunsten der Bausparkassen getroffen. Dabei ging es aber um Verträge mit Guthabenzinsen von zum Teil drei oder mehr Prozent. Wenn das Darlehen zehn Jahre lang nach der Zuteilungsreife nicht abgerufen wird, kann die Bausparkasse kündigen. Die betroffenen Badenia-Verträge sind lediglich mit 0,2 Prozent verzinst.