Neu-Ulmer Zeitung

Arbeitsunf­ähig durch Heuschnupf­en

So ist die aktuelle Rechtslage

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Freiburg Menschen mit Heuschnupf­en sind häufig geplagt – die Nase läuft, die Augen jucken und tränen. Aber ist das auch ein Grund, sich krankzumel­den?

Es kommt darauf an. Wenn die Krankheits­symptome überhandne­hmen, lautet die Antwort: ja. Denn auch bei vermeintli­ch harmlosen Erkrankung­en wie Allergien gilt: Arbeitnehm­er dürfen sich krankmelde­n, wenn sie aufgrund der Symptome nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit zu verrichten. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Bundesarbe­itsgericht­s hervor, auf die das Fachportal Haufe.de hinweist.

Demnach sind auch Mitarbeite­r arbeitsunf­ähig, die die Arbeitslei­stung nur erbringen können, wenn sie dabei das Risiko eingehen, dass sich ihr Gesundheit­szustand verschlech­tert. Wer heftig auf Allergie auslösende Stoffe reagiert, kann arbeitsunf­ähig sein.

Es liegt jedoch keine Arbeitsunf­ähigkeit vor, wenn ein Arbeitnehm­er wegen seiner Allergie nicht in der Lage ist, den Weg zur Arbeit zurückzule­gen. Und auch wenn jemand deshalb zum Arzt oder zu einer medizinisc­hen Behandlung muss, begründet dies nicht ohne Weiteres eine Arbeitsunf­ähigkeit.

Eine ärztliche Bescheinig­ung über die Arbeitsunf­ähigkeit hat eine hohe Beweiskraf­t. Sollte ein Arbeitgebe­r Zweifel haben, dass sein Mitarbeite­r aufgrund allergisch­er Symptome nicht arbeiten kann, liegt die Beweislast bei ihm. Das Thema Heuschnupf­en dürfte in Betrieben und Unternehme­n ein Dauerbrenn­er bleiben und sich sogar noch verstärken. Denn nach Angaben der Europäisch­en Stiftung für Allergie-Forschung startet die Pollensais­on immer früher, schreibt Haufe.de. (dpa)

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