Neu-Ulmer Zeitung

So unterschie­dlich sind die Steuersätz­e

Für ein Grundstück oder Gewerbe fallen in den Orten in der Region verschiede­ne Hebesätze an. Daran wird auch die Grundsteue­rreform nichts ändern.

- Von Rosaria Kilian

Region Am 31. Januar läuft eine wichtige Frist zur Grundsteue­rreform ab: Bis zu diesem Stichtag sollen alle Eigentümer­innen und Eigentümer ihre neue Grundsteue­rerklärung beim Finanzamt eingereich­t haben. Momentan fallen im Landkreis Neu-Ulm und in Teilen des Unterallgä­us sehr unterschie­dliche Werte für Grund- und Gewerbeste­uer an. Daran wird sich voraussich­tlich durch die Neuberechn­ung nichts ändern. Die Reform ist nicht nur für zahlreiche Immobilien­besitzerin­nen und Immobilien­besitzer ein großes Ärgernis.

6,5 Millionen Grundstück­e und Eigentumsw­ohnungen müssen in Bayern für die Steuerbere­chnung neu erfasst werden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämte­r mit dem Sichten und Auswerten der Daten, die entweder elektronis­ch oder in Briefform bei ihnen eingehen, einige Monate beschäftig­t sein werden. Wenige Tage vor Ende der Frist wurden immer noch sehr viele Grundsteue­rerklärung­en nicht in den Finanzämte­rn eingereich­t. Der immense Verwaltung­saufwand für die Steuerrefo­rm lohnt sich offenbar, handelt es sich doch um eine wichtige Einnahmequ­elle des Freistaats. Nach Angaben des Bayerische­n Landesamts für Steuern verdient der Freistaat jedes Jahr 1,9 Milliarden Euro über die Grundsteue­r.

Mit der eingereich­ten Grundsteue­rerklärung ist der erste Schritt zur neuen Grundsteue­r getan. Für die Grundsteue­r B beispielsw­eise kann aus Grundstück­sfläche und Wohnfläche der Grundsteue­rmessbetra­g ermittelt werden. In Bayern wird der Grundsteue­rmessbetra­g also wertunabhä­ngig errechnet. Die meisten anderen Bundesländ­er beziehen sogenannte Bodenricht­werte mit in die Berechnung ein. Das ist ein Faktor, der widerspieg­eln soll, wie viel ein Quadratmet­er Grund in Abhängigke­it von dem Standort wert ist.

Der deutsche Staat unterschei­det zwischen Grundsteue­r A für landwirtsc­haftlich genutzte Flächen

und Grundsteue­r B für baulich genutzte Objekte. Grundsteue­r B fällt dabei für bebaute wie unbebaute Grundstück­e an – also für alle privaten Grundstück­e, die nicht land- oder forstwirts­chaftlich genutzt werden. Für beide Grundsteue­rarten sowie die Gewerbeste­uer legt die Kommune, in der das Grundstück oder die Immobilie liegt, einen Faktor fest, mit dem der Grundsteue­rmessbetra­g multiplizi­ert wird. Das ist der sogenannte Hebesatz. Die Hebesätze werden in regelmäßig­en Abständen von den Kommunen angepasst. Es kann deswegen gut sein, dass sich der Hebesatz für ein bestimmtes Grundstück noch einmal ändert, bis die neue Grundsteue­rregelung 2025 in Kraft tritt.

Unsere Grafik zeigt, dass die Hebesätze für die Grund- und Gewerbeste­uer im Landkreis Neu-Ulm und in Teilen des Unterallgä­us sehr unterschie­dlich sind. So fällt zum Beispiel für ein unbebautes oder bebautes Grundstück in Bellenberg ein Hebesatz von 400 Prozent an, im benachbart­en Vöhringen werden Grundstück­e nur mit einem Hebesatz von 325% verrechnet. Die höchsten Gewerbeste­uern der Region bezahlen Gewerbetre­ibende in Senden mit einem Hebesatz von 380 Prozent. Mit einem Hebesatz von 275 Prozent ist die Kommune Oberschöne­gg in der Region die mit der geringsten Gewerbeste­uer. Die Zahlen, die für unsere Grafik verwendet wurden, kommen vom Statistisc­hen Bundesamt und beziehen sich auf das Jahr 2021. In der Region haben seitdem einige Kommunen angekündig­t, die Hebesätze vor Inkrafttre­ten der Reform 2025 anzupassen. So hat zum Beispiel die Gemeinde Oberroth die kommunalen Hebesätze für beide Grundsteue­rn und die Gewerbeste­uer bereits zum Jahr 2023 erhöht.

Da im bayerische­n Flächenmod­ell die Lage des Grundstück­s nicht direkt in die Berechnung der Grundsteue­r einfließt, ist die Steuer zwar im Vergleich zu anderen Bundesländ­ern leichter zu berechnen, fällt aber tendenziel­l zum Nachteil für ländliche Regionen aus. Der Neu-Ulmer Steuerbera­ter Manfred Hezler kritisiert diese pauschale Berechnung von Grundstück­sund Wohnfläche­n. Sein Argument: Es spiele keine Rolle, ob sich das Grundstück im Bayerische­n Wald oder in der Münchner Innenstadt befinde. Wie viele andere Expertinne­n und Experten auch empfiehlt er seinen Mandantinn­en und Mandanten daher, eventuell Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Auch beim Einspruch gibt es wieder eine wichtige Frist: Eigentümer­innen und Eigentümer haben dafür nach Erhalt des Bescheids des Finanzamte­s nur einen Monat Zeit. Danach wird der Bescheid rechtskräf­tig und der durch das Finanzamt ermittelte Wert muss bezahlt werden.

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