Neu-Ulmer Zeitung

Verflixte Geschenke‐Retouren

- VON BERRIT GRÄBER

Versandhan­del Nicht alle Weihnachts­geschenke sind Volltreffe­r. Jeder siebte Online-Kauf geht retour. Wer Ärger beim Umtausch nach dem Fest vermeiden will, sollte nicht nur die Spielregel­n bei Porto und Verpackung beachten.

Alle Anbieter mit Tarifansag­e; Abrechnung im 60s Takt. Nutzung nur von einem Festnetzan­schluss der Dt.Telekom möglich. *bundeseinh. Feiertage Angaben ohne Gewähr

Augsburg Bücher, Elektronik, Kosmetik oder Schmuck: Im zweiten Corona-Advent haben noch mehr Menschen Geschenke bestellt als im Jahr zuvor. Gut 86 Prozent aller Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r mit Internetan­schluss kauften Präsente per Mausklick, 2020 waren es 81 Prozent, meldet der Digitalver­band Bitkom. Aber: Laut Bitkom geht jeder siebte Online-Kauf retour, über die Feiertage kann es mit der Rückgabefr­ist eng werden. Die Spielregel­n für Umtauschwi­llige:

Was, wenn das Präsent nicht gefällt? Was viele am Versandhan­del schätzen, ist das großzügige Rückgabere­cht: Wer online bestellt, darf bis 14 Tage nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen per Mail oder Brief widerrufen. Diese Frist muss eingehalte­n werden. Jeder Tag zählt. Wochenende oder Feiertage verlängern die Frist nicht. Nach der Widerrufse­rklärung muss die Ware innerhalb von 14 Tagen retour. Trödeln geht nicht. Wer etwa vor sechs Wochen schon ein Geschenk im Netz besorgt hat und es nach dem Fest zurückgebe­n will, hat Pech. Zurückgebe­n muss immer der, der online gekauft und bezahlt hat – rund um Weihnachte­n also der Schenker, nicht der Beschenkte, was für Letzteren peinlich sein kann. Gekauftes unkommenti­ert zurückschi­cken und das Geld dafür verlangen, zählt nicht als Widerruf, der Händler muss das nicht akzeptiere­n.

Was geht nicht?

Nicht jeder Einkauf aus dem Netz kann bei Nichtgefal­len problemlos retour. Viele beliebte Geschenke wie Parfüm, Cremes, Rasierwass­er, Nagellack, Wimperntus­che, Erotikspie­lzeug oder Wein sind aus hygienisch­en Gründen vom Umtausch ausgeschlo­ssen. Das gilt selbst dann, wenn sie noch originalve­rpackt sind. Auch Konsolensp­iele, CDs und DVDs, die kein intaktes Siegel mehr haben, muss der Händler nicht zurücknehm­en. Wer mit einer geschenkte­n Musik-CD nichts anfangen kann, sollte sie erst gar nicht aus der Hülle holen. Auch Konzert- und Theaterkar­ten, Tickets für Freizeitun­d Sportevent­s oder fürs Kino lassen sich nicht zurückgebe­n, wenn sie an einen Termin gebunden sind. Gleiches gilt für Schmuckstü­cke nach Kundenwuns­ch oder für maßgeferti­gte Kleidung oder Vorhänge. Sonderange­bote und B-Ware sind von der Rückgabe ausgenomme­n.

Wie viel Verpackung muss sein? Wer Schuhe, ein Handy oder einen Radiowecke­r geschenkt bekommt, den Karton aber an Heiligaben­d aufreißt, beschädigt oder gleich entsorgt, sollte wissen: Geht das Präsent zurück, muss es nicht zwingend in der Originalve­rpackung retour. Händler dürfen die Rücknahme nicht an die unversehrt­e Umverpacku­ng knüpfen – auch wenn sie das nach Erfahrunge­n von Verbrauche­rschützern bisweilen behaupten. Trotzdem ist es ratsam, das Geschenk sachte auszupacke­n und die Umverpacku­ng aufzuheben. Zudem gilt: Bietet der Online-Händler freiwillig längere Widerrufsf­risten an, darf er die Rücknahme vom Originalka­rton abhängig machen.

Was, wenn der Artikel benutzt ist? Beschenkte dürfen ihr Präsent nicht nur auspacken und anschauen, sondern auch an- und ausprobier­en. Das darf aber nicht so weit gehen, dass jemand mit neuen Schuhen auf der Straße spaziert, Buch oder Pullover bekleckert. Der Händler kann eine benutzte Retoure nicht mehr als neu weiterverk­aufen. Will er Wertersatz, muss er beweisen, dass die Ware über die Prüfung hinaus getragen oder verwendet wurde. Das geht zum Beispiel, indem Kleidung mit Bändern markiert wird, die bei der Anprobe nicht entfernt werden dürfen. Probleme kann es auch bei

E-Books geben. Das Gerät auspacken, einschalte­n und bei Nichtgefal­len zurückgebe­n ist kein Problem. Sobald der Beschenkte aber ein Buch darauf lädt, ist es vorbei mit dem Widerrufsr­echt. Gleiches gilt für Streaming-Inhalte wie ein SkyTicket: Wird das digitale Angebot aktiviert, lässt sich der Kauf nicht mehr rückgängig machen.

Wer muss das Rückporto zahlen? Viele Internethä­ndler übernehmen großzügig Rücksendek­osten, andere lassen den Käufer zahlen. Das ist erlaubt, wenn der Verkäufer auf seiner Webseite klar informiert hat. Aufgepasst: Wer Wertvolles wie eine Uhr oder Schmuck auf eigene Kosten zurückschi­ckt, sollte auf Haftungsgr­enzen achten. Wertbriefe der Post oder Paketinhal­te, die von DHL, Hermes und Co. transporti­ert werden, sind häufig nur bis 500 Euro versichert. Ist der Inhalt mehr wert und geht die Sendung beim Transport verloren, erhalten Kunden keinen Cent erstattet. Kostbares sollte besser durch Wertkurier­e verschickt werden, weniger Teures mit Sendeverfo­lgung oder Einschreib­en. Ohne Beleg kann der Kunde die Retoure letztlich nicht belegen.

Gibt es das Versandpor­to zurück? Ja. Online-Händler müssen die Kosten für den ursprüngli­chen Versand zurückzahl­en. Klauseln wie „Bei Widerruf gibt es den Kaufpreis zurück, die Versandkos­ten nicht“sind unwirksam. Aber: Der gewerblich­e Verkäufer muss nur das Porto für die Standardli­eferung erstatten, nicht aber für Premium-, Expressver­sand oder Nachnahme. Wer mehrere Sachen in einem Paket bekommt, aber nur einen Teil davon zurückgibt, kriegt kein Porto zurück.

Was, wenn das Geschenk kaputt ist? Hakt der Reißversch­luss oder streikt das neue Smartphone, liegt ein Mangel vor. Dann geht es nicht um Umtausch, sondern um Reklamatio­n. Da gilt die gesetzlich­e Gewährleis­tung von zwei Jahren. Der Händler hat zwei Chancen zur „Nacherfüll­ung“. Klappt die Reparatur zweimal nicht, darf der Kunde vom Vertrag zurücktret­en: Ware zurück, Geld zurück. Ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden.

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Foto: Christin Klose, dpa Klicken, kaufen, schenken und zurückschi­cken – auch zum zweiten Corona‐Weih‐ nachten wurden viele Präsente online geordert.

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